Je näher das Ende der Übergangsfrist für die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVo) am 25. Mai 2018 rückt, desto lauter wird die Diskussion darum. Während uns die US-Amerikaner im Lichte des Facebook-„Skandals“ um unser harmonisiertes und klares Datenschutzrecht zu beneiden beginnen, wird hier in Deutschland das Ende des Internets und aller digitalen Geschäftsmodelle herbeigeredet. Auch die Abgeordneten der SPD-Bundestagsfraktion werden auf allen Kanälen auf die Auswirkungen der DSGVo auf die verschiedenen Branchen und Bereiche angesprochen.

Jede Menge Verunsicherung herrscht wegen der jetzt umzusetzenden Regeln und Pflichten, die in Deutschland doch ganz überwiegend bisher schon bestanden haben. Ärgerlich ist die Panikmache um die DSGVo, wenn sie zum Ziel hat, das Grundrecht auf Datenschutz und Privatheit als Bürokratiemonster und als Innnovationsbremse zu diskreditieren und einzuschränken. Die SPD-Bundestagsfraktion will dieser Kampagne etwas entgegensetzen und die häufigsten Fragen zur #DSGVo deshalb in einer Reihe von Blogbeiträgen klären. Wir beginnen mit der Problematik nicht-journalistischer Fotografien und Bewegtbilder, zu der uns zahlreiche Anfragen des Branchenverbands freelens und anderer erreicht haben. Es steht die Befürchtung im Raum, dass Bildmaterial in der Öffentlichkeitsarbeit nur noch mit der Einwilligung der abgebildeten Personen erlaubt sei, weil die Politik in Deutschland es versäumt habe, die Öffnungsklausel in Art. 85 Abs. 2 DSGVo zu nutzen. Es wird darüber hinaus befürchtet, das über viele Jahre in Deutschland bewährte Kunsturhebergesetz (KUG) solle eingeschränkt oder gar aufgehoben werden. Grundsätzlich erfüllt das Fotografieren sehr häufig den Kunstbegriff und ist dadurch grundrechtlich geschützt. Die Kriterien für eine entsprechende Abwägung von Grundrechten, die auch bislang schon zu berücksichtigen waren und die das Ergebnis einer ausdifferenzierten Rechtsprechung in diesem Bereich sind, wird man auch weiterhin zugrunde legen können. Wer bestimmt, ob ein Foto mit Datenschutzrelevanz gemacht und ggf. gespeichert werden darf? Das ist keine Frage des Kunsturheberrechts, sondern des allgemeinen Datenschutzrechts bzw. einer grundrechtlichen Abwägung als Vorstufe zum KUG. Um ohne Einwilligung fotografieren zu können, muss der Fotograf und/oder sein Auftraggeber in der Abwägung der betroffenen Grundrechte zum Ergebnis kommen, dass das Berichtinteresse  gegenüber dem Datenschutz“interesse“ der abgebildeten Personen überwiegt. Auch die DSGVo sieht diese Abwägung als mögliche Grundlage an, um ohne Einwilligung fotografieren zu können. Das gerade in Fällen von größeren Menschenansammlungen ohnehin kaum praktikable Einholen einer Einwilligung hätte zudem die weitergehende Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zur Folge und würde damit den Datenschutz ins Gegenteil verkehren. Ebenso wenig kommen die Informationspflichten der DSGVo zur Anwendung, wenn es auf die Identität einer abgebildeten Person nicht ankommt und diese also nur identifiziert werden müsste, damit man sie informieren kann. Und wer sagt mir, ob ein Foto mit Datenschutzrelevanz dann auch verbreitet werden darf? Das bestimmt nach unserer Einschätzung auch weiterhin das Kunsturhebergesetz (KUG). Insofern wird auch für die Verbreitung in den meisten Fällen eine Einwilligung nicht erforderlich sein. Der bekannt gewordene Ressort-Entwurf zur Einschränkung des KUG wurde unseres Wissens wieder verworfenund die SPD-Bundestagsfraktion würde es auch nicht unterstützen, das KUG in irgendeiner Form einzuschränken oder gar aufzuheben. Nach unserer Auffassung wird sich die Arbeit bei der Bebilderung von Öffentlichkeitsarbeit wegen der DSGVo also kaum verändern und wird schon gar nicht verboten sein, wie das manche Äußerungen vermuten lassen.