Frauen sind heutzutage so qualifiziert wie nie zuvor, und dennoch schaffen nur sehr wenige den Karrieresprung in Führungspositionen großer Unternehmen. Nicht nur den Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten, sondern vielen Mitstreiterinnen und Mitstreitern aus Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft war daher schon seit Jahren klar: Allein mit freiwilligen Selbstverpflichtungen wird es in Männer dominierten Führungsetagen nur im Schneckentempo gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern geben.

Aus Gründen der Fairness, aber auch der wirtschaftlichen Vernunft hat die SPD im Koalitionsvertrag durchgesetzt, den Anteil weiblicher Führungskräfte in Deutschland zu erhöhen und zu diesem Zweck Geschlechterquoten in Vorständen und Aufsichtsräten von Unternehmen gesetzlich einzuführen.

Und an diesem Freitag war es dann endlich soweit: Der Bundestag hat mit großer Mehrheit das Gesetz zur Frauenquote in Führungspositionen verabschiedet (Drs. 18/3784). Ab sofort wird die Wirtschaft zur konsequenten Frauenförderung verpflichtet, und auch der öffentliche Dienst wird noch stärker als bisher mit gutem Beispiel voran gehen. 

"Die Widerstände der letzten Jahrzehnte zeigen: Dieses Gesetz ist notwendig, und es wird neue Maßstäbe setzen", bekräftigten Bundesfrauenministerin Manuela Schwesig und Bundesjustizminister Heiko Maas im Plenum. Auch SPD-Fraktionsvizin Eva Högl rief dazu auf, den 6. März „ganz dick im Kalender anzustreichen“, denn die Frauenquote sei „ein riesiger Schritt in Richtung in Richtung der vollständigen Gleichstellung von Frauen und Männern“. Dieser sei „keine Selbstverständlichkeit“, sondern das Ergebnis „eines kontinuierlichen Kampfes für mehr Gleichberechtigung, eines unermüdlichen Engagements von vielen Frauen und Männern“.

Frauenquote: Die Regelungen im Überblick

Das gilt für börsennotierte und/oder mitbestimmte Unternehmen:

Für Aufsichtsräte von Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, gilt eine Geschlechterquote von 30 Prozent. Die Quotenregelung greift damit bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmern sowie bei Europäischen Aktiengesellschaften (SE), bei denen sich das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzt.

Die betroffenen Unternehmen müssen die Quote ab 2016 sukzessive für die dann neu zu besetzenden Aufsichtsratsposten beachten. Die Mindestquote gilt grundsätzlich für den gesamten Aufsichtsrat als Organ. Dieser Gesamterfüllung kann jedoch von der Anteilseigner- oder der Arbeitnehmerseite vor jeder Wahl widersprochen werden, so dass jede Bank die Mindestquote für diese Wahl gesondert zu erfüllen hat. Bei Nichterfüllung ist die quotenwidrige Wahl nichtig. Die für das unterrepräsentierte Geschlecht vorgesehenen Plätze bleiben rechtlich unbesetzt („leerer Stuhl“).

Zudem sind alle großen und mittleren Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, verpflichtet, den Frauenanteil an Führungspositionen kontinuierlich zu steigern. Über die Zielgrößen und deren Erreichung müssen sie öffentlich berichten. Der Kreis der betroffenen Unternehmen erfasst neben Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien auch GmbHs, eingetragene Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern.

Eine Mindestzielgröße ist nicht vorgesehen. Die Unternehmen können sie selbst setzen und sich an ihren Strukturen ausrichten. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten: Liegt der Frauenanteil in einer Führungsebene unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen nicht hinter dem tatsächlichen Status Quo zurückbleiben. Die bis zum 30. September 2015 erstmals festzulegende Frist zur Erreichung der Zielgrößen darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern. Die folgenden Fristen dürfen nicht länger als fünf Jahre sein.

 

Das gilt für Bundesgremien und den öffentlichen Dienst:

Damit der Bund mit gutem Beispiel vorangeht, wird das Bundesgremienbesetzungs-gesetz wirdmit dem Ziel der paritätischen Vertretung von Frauen und Männern in Gremien novelliert, deren Mitglieder der Bund bestimmen kann. Für die Besetzung von Aufsichtsgremien, in denen dem Bund mindestens drei Sitze zustehen, gilt von 2016 an eine Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent für alle Neubesetzungen dieser Sitze. Ab dem Jahr 2018 ist es Ziel, diesen Anteil auf 50 Prozent zu erhöhen. Für wesentliche Gremien, in die der Bund Mitglieder entsendet, gilt das gleiche Ziel.

Zur Erhöhung des Frauenanteils an Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Bundes sowie zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit wird zudem das Bundesgleichstellungsgesetz umfassend novelliert. Die Bundesverwaltung wird künftig insbesondere verpflichtet, sich für jede Führungsebene konkrete Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauen- beziehungsweise Männeranteils zu setzen. Zielvorgaben und Maßnahmen sind im Gleichstellungsplan der jeweiligen Dienststelle darzustellen.

 

>> FAQ zum "Frauenquoten"-Gesetz vom BMJV / BMFSFJ (PDF, 213 KB, nicht barrierefrei)

Gesetz zur Quote: nur ein Baustein von vielen

Mehr Frauen in Führungspositionen sind ein wichtiger Schritt für die Gleichstellung von Frauen und Männern. Das Gesetz zur Quote kann aber nur ein Baustein von vielen sein, denn Gleichstellung bezieht sich auf alle Lebensbereiche und nicht nur auf Karrierewünsche. Die Kombination von Familie, Freizeit und existenzsichernder Erwerbsarbeit muss für alle möglich sein – unabhängig vom Geschlecht.

Deshalb will die SPD-Bundestagsfraktion mehr: ein starkes Gesetz zur Entgeltgleichheit, um die Lohnlücke zwischen Frauen und Männer von noch immer 22 Prozent zu bekämpfen, eine Familienarbeitszeit sowie den Ausbau von Ganztags-Kitas und -Schulen für eine bessere Vereinbarkeit.

Jasmin Hihat