Mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) haben Sozialdemokraten und Union die Leistungen für die Pflegebedürftigen ausgeweitet und die Personalsituation optimiert. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat die Koalition einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der körperliche und mentale Einschränkungen gleichermaßen anerkennt. In einem neuen Begutachtungsverfahren wird ermittelt, wie selbständig die jeweilige Person ist. Die bisherigen drei Pflegestufen werden durch fünf Pflegegrade ersetzt. Wer bereits pflegebedürftig ist, erhält Vertrauensschutz.

Dritte Stufe der Pflegereform

Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) will die Koalition die Pflegeberatung vor Ort in den Städten und Gemeinden stärken. Außerdem werden zur Bekämpfung von Pflegebetrug die Kontrollen verschärft. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drs. 18/9518) am 23.September 2016 in 1. Lesung beraten. Mit dem PSG III soll vieles umgesetzt werden, was eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe empfohlen hatte.

Versorgung in der Pflege sicherstellen

Die Länder sind dafür verantwortlich, eine leistungsfähige und ausreichende Versorgungsinfrastruktur in der Pflege vorzuhalten. Dazu können sie Ausschüsse einrichten, die sich mit den Fragen der Versorgung befassen. Das PSG III sieht vor, dass sich die Pflegekassen künftig an Ausschüssen beteiligen müssen, die sich mit regionalen Fragestellungen und sektorenübergreifender Versorgung auseinandersetzen. Empfehlungen der Ausschüsse zur Verbesserung der Versorgung müssen von den Pflegekassen bei Vertragsverhandlungen miteinbezogen werden. So soll beispielsweise eine Unterversorgung in der ambulanten Pflege vermieden werden, wenn ein Pflegedienst die Leistungen nicht mehr erbringen kann.

Mehr Beratungsangebote schaffen

Ziel des PSG III ist es, die Beratung von Pflegebedürftigen und Angehörigen zu verbessern. Dazu sollen Kommunen für fünf Jahre das Recht erhalten, Pflegestützpunkte einzurichten und sie sollen Beratungsgutscheine von Versicherten für eine Pflegeberatung einlösen können. Für die Pflegeberatung sollen zudem 60 Kommunen Modellvorhaben für fünf Jahre initiieren können und kommunale Beratungsstellen aufbauen. Sie sollen so die gesamte Beratung im Bereich der Pflegebedürftigkeit leisten. Denn sie wissen am besten, wie die Situation vor Ort ist. Die Entscheidung über die Teilnahme von Kommunen liegt bei den Ländern. Der Gesetzentwurf sieht für Kommunen auch die Möglichkeit vor, sich am Auf- und Ausbau der Angebote zur Unterstützung im Pflegealltag auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen.

Kontrolle von Pflegediensten verstärken

Vor dem Hintergrund der öffentlich bekannt gewordenen Fälle von Abrechnungsbetrug bei häuslichen Pflegediensten, werden die Kontrollmöglichkeiten verbessert. Der Medizinische Dienst kann künftig auch unangemeldet die Bücher von Pflegediensten, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringen, prüfen, wenn ein Betrugsverdacht vorliegt. Zudem sollen die Instrumente der Qualitätssicherung weiterentwickelt werden.

Neuen Pflegebegriff im Sozialrecht verankern

Mit dem PSG III wird der mit dem PSG II eingeführte neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in allen Sozialgesetzen verankert. Dazu zählen neben der Pflegeversicherung (SGB XI) und Sozialhilfe (SGB XII) auch die Hilfe zur Pflege (SGB XII). Schließlich sollen mit der Vorlage auch Abgrenzungsfragen zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung beziehungsweise Hilfe zur Pflege geregelt werden. Hierzu haben Organisationen und Verbände bereits Kritik geübt. Damit wird sich die SPD-Bundestagsfraktion im Rahmen der parlamentarischen Beratung intensiv beschäftigen.

Das Wichtigste zusammengefasst

Das dritte Pflegestärkungsgesetz sichert die Versorgung in der Pflege und stärkt die Pflegeberatung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen vor Ort. Zudem können häusliche Pflegedienste besser kontrolliert werden, um Abrechnungsbetrug zu verhindern.