BAG legt Scheingewerkschaften und schwarzen Schafen der Leiharbeit das Handwerk
Endlich haben wir es schwarz auf weiß: Laut BAG ist die CGZP keine Arbeitnehmervertretung, sondern nur eine Scheingewerkschaft, die die schwarzen Schafe in der Leiharbeitsbranche mit Lohndumping-Tarifverträgen auf Bestellung versorgte. Damit ist jetzt Schluss. Auch alle in der Vergangenheit geschlossenen Verträge sind unwirksam.
Frei nach Gertrude Stein steht mit dem Urteil fest: "Eine Gewerkschaft ist eine Gewerkschaft ist eine Gewerkschaft", und kein Arbeitgebergefälligkeitsverein. Das ist eine gute Nachricht für seriöse Verleihfirmen, die nicht länger in einen ruinösen Dumpingwettbewerb getrieben werden.
Vor allem ist es eine gute Nachricht für all die Arbeitnehmer, die bisher unter CGZP-Tarif gearbeitet haben. Ihnen steht mit dem Urteil nun auch nachträglich der gleiche Lohn zu, den die vergleichbare Stammbelegschaft des Einsatzunternehmens erhalten hat. Damit bekommen die oft für einen Bruchteil des normalen Lohns beschäftigten Leiharbeitnehmer zumindest nachträglich ein anständiges Gehalt. Einfordern müssen sie die Differenz bei der Verleihfirma. Kann die nicht zahlen, muss der Entleihbetrieb aufkommen. Hoffentlich werden viele Unternehmen, die sich in der Vergangenheit zu Dumpinglöhnen Arbeitnehmer geliehen haben, künftig bessere Löhne zahlen und seriösere Vertragspartner suchen. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Zivilisierung der Zeitarbeitsbranche.
Es bleibt aber die Sorge, dass die CGZP sich umorganisiert und weiter ihr Dumping-Unwesen treibt. Deshalb muss das heutige Urteil als wegweisend für die künftige Gestaltung der Leiharbeit gesehen werden. Um den neu beschrittenen Weg des BAG konsequent weiterzugehen, fordern wir die Bundesregierung auf, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) weitergehend zu ändern:
- Gleiches Geld für Gleiche Arbeit: Leiharbeit soll künftig immer mit "Equal-Pay" verbunden sein. Ein Abweichen soll nur möglich sein, wenn ein Tarifvertrag des Entleihers, also der Einsatzbranche wie zum Beispiel Metallindustrie, dies vorsieht. Auch dann soll dies nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen für eine konkret erforderliche Einarbeitungszeit von höchstens vier Wochen möglich sein. Es muss der Gesamtschutz des Leiharbeitnehmers gewahrt werden.
- Ein Platz, ein Jahr: Leiharbeitseinsätze sollen künftig auf maximal ein Jahr im Einsatzbetrieb begrenzt werden. Sollte der Arbeitseinsatz länger dauern, muss davon ausgegangen werden, dass eine Festanstellung angemessen ist.
- Keine Verträge von Fall zu Fall: Arbeitsverträge dürfen nicht länger für die Dauer eines konkreten Arbeitseinsatzes befristet werden. Die früheren Regelungen zum Synchronisationsverbot, zum besonderen Befristungsverbot für Leiharbeitnehmer und zum Wiedereinstellungsverbot sind qualifiziert wieder einzuführen.