Leiharbeit

Die SPD-Bundestagsfraktion fordert einen besseren gesetzlichen Schutz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern. Dazu gehört vor allem gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Eigentlich soll Leiharbeit Betrieben dabei helfen, Auftragsspitzen zu bewältigen oder vorübergehenden Personalausfall zu kompensieren. Immer öfter wird Leiharbeit aber zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer missbraucht – zu Lohndumping oder zur Umwandlung regulärer Beschäftigung in Leiharbeits-Jobs. Die SPD-Bundestagsfraktion setzt sich dafür ein, solchen Missbrauch gesetzlich zu unterbinden.


Den Mindestlohn in der Leiharbeit hat die SPD bereits gegen Union und FDP durchgesetzt. Damit ist ein erster wichtiger Schritt in die richtige Richtung gelungen: Der Mindestlohn verhindert extrem niedrige Löhne und schützt vor Dumpingkonkurrenz aus dem Ausland. Allerdings trägt er nicht dazu bei, den Lohnunterschied zwischen Leiharbeitern und Stammbelegschaften zu verringern.

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Die SPD-Bundestagsfraktion setzt sich weiter für klare und verbindliche Regelungen ein, um die Rechte von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern zu stärken:

 

  • Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: Einen wirklichen Durchbruch für bessere Arbeitsbedingungen in der Leiharbeit kann es nur geben, wenn alle Leiharbeitskräfte und Stammbelegschaften gleich behandelt werden und den gleichen Lohn bekommen. Dafür muss das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz so geändert werden, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz – vor allem das Prinzip „Gleiche Arbeit, gleicher Lohn“ – ohne Ausnahme gilt.
  • Mehr Mitbestimmung: Die Betriebsräte in den Entleihbetrieben brauchen mehr Mitbestimmungsrechte für in ihrem Betrieb eingesetzte Leiharbeitskräfte. Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz muss klargestellt werden, dass Leiharbeitnehmer nicht nur im Entleihbetrieb wählen dürfen, sondern auch mitzählen bei der Belegschaftsstärke, wenn die Überlassung länger als 3 Monate dauert.
  • Konzernleihe konsequent einschränken: Die Praxis der Konzernleihe muss durch eine weitere gesetzliche Regelungen deutlich eingeschränkt werden.
  • Keine Verträge von Fall zu Fall: Der Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer die bei wechselnden Unternehmen eingesetzt werden, aber unbefristet bei den Leiharbeitsunternehmen beschäftigt sind, muss wieder gelten. Deshalb muss die Befristung eines Leiharbeitsverhältnisses und die Koppelung der Befristung an einen Arbeitseinsatz (Synchronisation) außerhalb der Probezeit untersagt werden.
  • Ein Platz, ein Jahr: Nach einem Jahr sind Leiharbeitseinsätze zu beenden. Der Leiharbeitnehmer steht dann für einen neuen Einsatz in einem anderen Betrieb zur Verfügung. Sofern der Arbeitskraftbedarf im Entleihbetrieb über ein Jahr andauert, ist ein Rechtsanspruch auf eine Festanstellung dort angemessen.

 

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