Wie schützt die Bundesregierung Darlehensnehmerinnen und – nehmern bei Zahlungsschwierigkeiten?

Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn der Schuldner bzw. die Schuldnerin infolge der Pandemie nicht zahlen kann. Soweit für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber und Verbraucherin bzw. Verbraucher gefunden werden kann, sind die Zahlungen wiederaufzunehmen. Damit aber in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, wird der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert. Der Darlehensnehmer bzw. die Darlehensnehmerin soll also auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine reguläre Rate weiterabzahlen müssen. Eine Kündigung des Darlehens wird insoweit ausgeschlossen.

Diese Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

VerbraucherInnen schützen wir davor, dass die Grundversorgung wie Gas-, Wasser oder Stromlieferung, Telefon- oder Internetanschluss gesperrt oder gekündigt werden. Hier schaffen wir ein Leistungsverweigerungsrecht für VerbraucherInnen ebenso wie für Kleinstunternehmen, die sich pandemiebedingt in einer Notlage befinden. Betroffene können die vertraglichen Zahlungsverpflichten vorübergehend aussetzen.

Diese Regelung gilt für Verträge, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden und ist ebenfalls vorerst bis zum 30. Juni 2020 befristet.

Wo finde ich weiterführende Informationen?
 
Weitere Informationen gibt es auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie auf der Homepage der Bundesregierung.