Daran ändert auch die Äußerung des Verteidigungsministers nichts, der Anfang Januar glaubte, es sei mit der Neubewertung der Bundesregierung, die Bundeswehr befinde sich in Afghanistan in einem "bewaffneten, nicht-internationalen Konflikt", Rechtssicherheit hergestellt. Wie auch immer der Einsatz in Afghanistan heißen mag, ob "Bürgerkrieg", "Stabilisierungseinsatz", "kriegsähnlich", "Sicherheitsunterstützend": es gibt rechtliche Grenzen für die Zulässigkeit von Kampfhandlungen. Wer, wie Herr zu Guttenberg suggeriert, mit einer Neudefinition entfielen diese Grenzen, handelt nicht redlich.
Jeder Auslandseinsatz der Bundeswehr beruht auf einem Beschluss der Vereinten Nationen. Das Mandat des UN-Sicherheitsrates für den ISAF-Einsatz in Afghanistan erlaubt den Soldaten den Einsatz aller militärischen Mittel, um ein sicheres Umfeld in dem Land zu gewährleisten. Das erlaubte Maß militärischer Gewalt hängt dabei von der jeweils bestehenden Gefahr ab. Bislang kann man den Einsatz der Bundeswehr vereinfacht als "polizeiähnlich" beschreiben. Wir alle wissen aber, dass sich seit geraumer Zeit die Lage im Raum Kunduz rund um das deutsche Lager erheblich verschlechtert hat. Hinterhalte, Anschläge und Attentate kennzeichnen den Alltag unserer Soldaten dort. Schon seit längerem hat die Bundeswehr deshalb durch das UN-Mandat und die immer wieder neu an die Situation angepassten NATO-Einsatzregeln Rechte, die über die vormals reinen Polizeibefugnisse hinausgehen. So dürfen Soldaten unter bestimmten Voraussetzungen Waffen auch dann einsetzen, wenn sie nicht direkt angegriffen werden. In Kunduz hat der Einsatz der Bundeswehr mittlerweile die Schwelle vom Stabilisierungseinsatz zum nicht-internationalen Konflikt überschritten. Das vergrößert den Spielraum für die Soldaten weiter; gelten danach doch die Regeln für bewaffnete Konflikte. In diesem Fall können die Soldaten auch präventiv tätig werden, wenn erkennbar ist, dass der Gegner dabei ist, etwa einen Hinterhalt vorzubereiten.
Doch auch hier gibt es Einschränkungen für den Waffengebrauch. Bestimmend für jeden militärischen Einsatz von Rechtsstaaten sind die Genfer Konvention und das Humanitäre Völkerrecht. Sie geben die völkerrechtlichen Regeln vor, an denen sich auch unser nationales Recht orientiert. Im Mittelpunkt steht dabei der Schutz der Zivilbevölkerung. Nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch von 2002 dürfen "zivile Begleitschäden nicht außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen". Das bedeutet, dass die militärischen Führung von Fall zu Fall entscheiden muss, ob ein Einsatz verhältnismäßig ist. Und das bedeutet, dass wenn dies nicht klar erkennbar ist, sich deutsche Gerichte damit befassen müssen. Auch sie müssen von Fall zu Fall entscheiden, ob das Maß an Gewalt angemessen war, oder nicht.
Dieser Maßstab ist verantwortlich für die Rechtsunsicherheit, in der sich alle Soldaten befinden. Man mag das beklagen, aber sie sind bindend für das Rechtsverständnis der Völkergemeinschaft und deshalb unverzichtbar.
Soldaten bewegen sich immer im Spannungsfeld von humanitären Zielen und militärischer Realität bewegen. Das ist nicht einfach, aber notwendig für eine Abwägung, die stets auf neue getroffen werden muss, wenn ethische und moralische Vorstellungen mit berechtigten Sicherheitsinteressen vereint werden müssen. Wer billigend in Kauf nehmen will, dass es bei bewaffneten Konflikten eben auch zivile Opfer gibt, möglicherweise sogar in großer Zahl, muss das auch sagen. Mit uns Sozialdemokraten sind Verschiebungen moralisch-ethischer Grundsätze in solch eine Richtung jedenfalls nicht zu machen.