In vielen Fällen geben Gesetze den Rahmen vor, der dann von den Ausführenden auszufüllen ist. Bei der Rahmengesetzgebung kann nicht jeder Einzelfall berücksichtigt werden. Die Vorgaben sind allgemein. Die Umsetzung kann Anlass für eine Petition sein. Hier ist der Petitionsausschuss ein wichtiges Schanier zwischen Gesetzgebung und Einzelfallanliegen, um beiden Seiten gerecht zu werden. Gerade in der Zeit, in der auf allen Ebenen weitreichende Veränderungen stattfinden und in der so viele, die Bürgerinnen und Bürger direkt betreffende, politische Entscheidungen fallen, kommt dem Instrument der Petition eine besondere Bedeutung zu.

Das Eingabenrecht stellt einen außergerichtlichen Rechtsbehelf dar, auf den der Bürger jederzeit zurückgreifen kann, nicht nur, wenn er nirgendwo sonst rechtliches Gehör findet. Sozusagen als Nebeneffekt liefern Petitionen auch Anregungen für die Arbeit der Abgeordneten, indem sie diesen ein Bild von den Anliegen und Nöten der Bürger geben, Lücken und Schwachstellen in gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen aufdecken und die Meinung der Wähler zu aktuellen politischen Fragen widerspiegeln.

Keine Formvorschriften

Weil das Petitionsrecht ein allgemeines Recht ist, muss es auch mühelos in Anspruch genommen werden können. Deshalb gilt für die Petenten nur die Auflage, sich schriftlich (mit Adresse und Unterschrift) zu äußern. Es gibt darüber hinaus keine Formvorschriften und auch keine Vordrucke wie bei antragsbezogenen Vorgängen. Allerdings stellt der Ausschuss zur leichteren Abfassung der Petition Formulare im Internet zur Verfügung. Wird eine Petition gemeinschaftlich mit anderen (Interessengruppe, Bürgerinitiative, Verein oder ähnliches) eingereicht, ist ein Ansprechpartner zu benennen.

Modernisierungen durch die SPD

Seit 2005 gibt es auch die Möglichkeit, die Petition per E-Mail einzureichen. Außerdem können Petenten ihre Petition beim Petitionsausschuss für die Öffentlichkeit lesbar im Internet einstellen lassen. Interessierte können sie mitzeichnen und in Diskussionsforen auf der Homepage des Petitionsausschusses während einer Frist von rund sechs Wochen diskutieren. Neu seit 2005 ist auch, dass für Sammel- oder Massenpetitionen, die ein Quorum von 50.000 Unterstützern erreichen, eine Anhörung des oder mehrerer Petenten im Ausschuss vorgesehen ist.

Nach 2-jähriger Laufzeit werden diese Neuerungen Ende 2007 hinsichtlich Handhabung, Akzepanz und Wirkung evaluiert werden. Wir hoffen, dass diese Modernisierung des Petitionsrechts erfolgreich und sicherlich auch nicht die letzte dieser Art sein wird. Bislang registrieren wir jedenfalls eine rege Beteiligung und eine große Akzeptanz in der Bevölkerung.

Petitionen zur Bundesgesetzgebung und Bundesverwaltung

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages behandelt Petitionen, die im Bereich seiner Aufgaben die Bundesgesetzgebung betreffen. Soweit ein Handeln der Verwaltung kritisiert wird, behandelt er Petitionen, die den Zuständigkeitsbereich betreffen von Bundesregierung, sonstiger Verfassungsorgane des Bundes, der Bundesbehörden und weiterer Einrichtungen, die Aufgaben des Bundes wahrnehmen oder zumindest der Aufsicht des Bundes unterliegen.

Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger

Die Mitglieder des Petitionsausschusses verstehen sich als Anlaufstelle für die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger. In ihrem Interesse versuchen sie, bürokratische Hemmnisse und Widerstände zu überwinden und berechtigten Beschwerden zum Erfolg zu verhelfen.

An wen richtet man Petitionen?

Petitionen können sich an alle staatlichen Organe, Einrichtungen und Stellen richten, wie zum Beispiel den Deutschen Bundestag, den Bundespräsidenten, Ministerien auf Bundes- und Landesebene, sonstige Behörden auf Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindeebene, die Sozialversicherungsträger, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Parlamente der Länder, Beschlussgremien der Kreise und Gemeinden und auch an das Europäische Parlament.

Für Beschwerden über fehlende Kindergärten ist zum Beispiel die Gemeinde der richtige Adressat. Geht es um Schulfragen, Polizei und Strafvollzug, so kann eine Beschwerde an die jeweilige Behörde oder - wenn eine parlamentarische Prüfung gewünscht wird - an den Landtag gerichtet werden. Wird die Änderung eines Bundesgesetzes angestrebt, so ist der Deutsche Bundestag die richtige Stelle. Neben dem Petitionsausschuss gibt es also weitere Institutionen und Personen, an die sich Bürgerinnen und Bürger wenden können.

Petitionen und Gerichtsverfahren

Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit ist der Petitionsausschuss nicht befugt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen und sie aufzuheben oder abzuändern. Dennoch darf der Petitionsausschuss eine Petition prüfen, in der Mängel oder Ungerechtigkeiten im Gesetz beanstandet werden, die durch ein Gerichtsurteil zu Tage getreten sind. Der Petitionsausschuss hat vor diesem Hintergrund mehrfach Gesetzesänderungen angeregt. Rechtskräftige Gerichtsentscheidungen sind zwar parlamentarisch nicht aufhebbar, aber die gesetzlichen Bestimmungen, an denen sich der vor Gericht ausgetragene Streit entzündet hat, können gegebenenfalls mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.

Was der Petitionsausschuss darf

1975 wurde der Petitionsausschuss in den Rang der Bundestagsausschüsse erhoben, die in der Verfassung ausdrücklich genannt und mit eigenen Vollmachten ausgestattet sind. Außerdem wurden dem Ausschuss zahlreiche Befugnisse verliehen: Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden haben die Bundesregierung und die Behörden des Bundes dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages auf dessen Verlangen Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten. Für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das in dem Umfang, in dem sie der Aufsicht der Bundesregierung unterstehen. Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten werden muss oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen. Über die Verweigerung entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde des Bundes. Die Entscheidung ist zu begründen. Der Petitionsausschuss ist berechtigt, Petenten, Zeugen und Sachverständige anzuhören. Der Petitionsausschuss kann die Ausübung seiner Befugnisse im Einzelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss und den von ihm beauftragten Mitgliedern Amtshilfe zu leisten.

Die Arbeit des Petitionsausschusses

Das Verfahren für seine Arbeit hat der Ausschuss am 8. März 1989 mit seinen neuen Grundsätzen zur Behandlung von Bitten und Beschwerden festgelegt. Das Petitionsrecht verbrieft der Einsenderin bzw. dem Einsender ein Recht auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und einen schriftlichen Bescheid über die Art der Erledigung. Zur Aufklärung des in der Petition geschilderten Sachverhalts und für die Beurteilung der Rechtslage steht dem Ausschuss ein Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung zu. Ein Petitionsüberweisungsrecht steht für die Beschlussfassung und die Bescheidung an die Bundesregierung zur Verfügung, soweit nicht im Laufe des Petitionsverfahrens dem Anliegen des Petenten entsprochen wird oder sich nach Abschluss der Prüfung ergibt, dass dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden kann. Die inhaltliche Prüfung einer Beschwerde durch den Petitionsausschuss beginnt in der Regel mit der Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Organs der Bundesregierung. Der Auskunftsanspruch des Parlaments gegenüber der Bundesregierung ist die wichtigste Grundlage für die Vorbereitung einer Beschlussempfehlung. Im Übrigen steht auch dem Petitionsausschuss das normierte Recht zu, die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen. Sobald der der Petition zugrunde liegende Sachverhalt aufgeklärt und die Rechtslage beurteilt ist, legt der Petitionsausschuss dem Plenum des Deutschen Bundestages eine Beschlussempfehlung für die abschließende Behandlung der Petition vor. Diese Beschlussempfehlungen werden in einer Sammelübersicht zur Abstimmung vorgelegt. Abgesehen von der Erledigung durch bloßen Rat oder Auskunftserteilung lauten die häufigsten Beschlussempfehlungen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten entsprochen wurde oder weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte, da entweder das Verhalten der Verwaltung nicht zu beanstanden war oder eine Gesetzesänderung nicht in Aussicht gestellt werden konnte.

Darüber hinaus sind folgende Beschlussempfehlungen möglich:

  • Überweisung an die Bundesregierung zur Berücksichtigung, wenn das Anliegen des Petenten begründet und Abhilfe notwendig ist;
  • Überweisung an die Bundesregierung zur Erwägung, wenn die Eingabe Anlass zu einem Ersuchen an die Bundesregierung gibt, das Anliegen noch einmal zu überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen;
  • Überweisung an die Bundesregierung als Material, um zu erreichen, dass die Bundesregierung die Petition in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, Verordnungen oder anderen Initiativen oder Untersuchungen einbezieht;
  • (schlichte) Überweisung an die Bundesregierung, um sie auf das Anliegen des Petenten oder auf die Begründung des Beschlusses des Deutschen Bundestags aufmerksam zu machen;
  • Kenntnisgabe an die Fraktionen des Deutschen Bundestages, weil die Petition als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet scheint oder die Fraktionen auf das Anliegen des Petenten besonders aufmerksam gemacht werden sollen;
  • Zuleitung an das Europäische Parlament, weil dessen Zuständigkeit berührt ist.
     

Die Beschlüsse des Deutschen Bundestags zu Petitionen haben nur den Charakter einer Empfehlung an die Bundesregierung oder andere Verfassungsorgane. Dem Parlament steht keine Dienst-, Fach- oder Rechtsaufsicht gegenüber der Bundesregierung und ihrer nachgeordneten Verwaltung zu. Petitionsbeschlüsse können keine bestandskräftige Entscheidungen der Regierung oder Gerichtsurteile ändern oder aufheben. Die Rechte des Deutschen Bundestages sind insofern konzentriert auf das Petitionsinformationsrecht und das Petitionsüberweisungsrecht. Nach dem Beschluss des Plenums wird den Petentinnen und Petenten die Art der Erledigung ihrer Petitionen, die mit Gründen versehen sein soll, mitgeteilt. Mit dieser Benachrichtigung ist das Petitionsverfahren abgeschlossen.
 

Sammel- und Massenpetitionen

Sammelpetitionen sind Unterschriftensammlungen mit demselben Anliegen; Massenpetitionen sind Eingaben in größerer Zahl mit demselben Anliegen, deren Text ganz oder im wesentlichen übereinstimmt. Während die Petition einzelner Bürger in aller Regel ein individuelles Begehren enthält, haben Sammel- und Massenpetitionen fast durchweg ein in der Öffentlichkeit besonders beachtetes Thema zum Inhalt. Jedenfalls sind es Themen, die - meist organisierte - Gruppen von Bürgerinnen und Bürgern zum Gegenstand der öffentlichen Diskussion machen wollen.
 

Petitionsrecht auf europäischer Ebene

In einem zusammenwachsenden Europa ist es selbstverständlich, dass sich nicht alle Probleme der Bürgerinnen und Bürger auf nationaler Ebene lösen lassen, zumal viele Fragen erst aufgrund europäischer Regelungen entstehen. Auf Gemeinschaftsebene sind deshalb mit dem Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union zum 1. November 1993 (Vertrag von Maastricht) zwei Institutionen geschaffen worden, die für die Bearbeitung von Bürgerbeschwerden auf europäischer Ebene zuständig sind: der Bürgerbeauftragte und der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments. An den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments können sich jede Bürgerin und jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder - anders als in Deutschland - juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedsstaat wenden.

Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene

Im übrigen arbeitet der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages aber auch im internationalen Rahmen mit den Bürgerrechtseinrichtungen anderer Länder zusammen. Er ist zu diesem Zweck Mitglied in zwei Vereinen, die sich dem Eingabewesen widmen: dem Europäischen Ombudsmann-Institut in Innsbruck/Österreich und dem Internationalen Ombudsmann-Institut in Edmonton/Kanada.