Das Gesetz regelt, dass Betroffene ihre Rente rückwirkend vom 1. Juli 1997 an beziehen können. In der Vergangenheit wurden einige Anträge aufgrund einer engen Rechtsauslegung des Bundesgerichtshofs (BGH) abgelehnt oder erst nach einem längeren Überprüfungsverfahren genehmigt. Nachdem der BGH seine Rechtsauffassung im Jahr 2009 geändert hat, wurden viele der bislang abgelehnten Anträge positiv beschieden.
Allerdings konnten diese Renten wegen der vierjährigen gesetzlichen Rückwirkungsfrist erst zu einem späteren Rentenbeginn ausgezahlt werden. Zwar wurden zum Ausgleich für den späteren Rentenbeginn Rentenzuschläge geleistet, jedoch empfanden viele Betroffene diese Regelung als ungerecht.

Die gesetzliche Rückwirkungsfrist von vier Jahren wird nun für das ZRBG nicht mehr angewendet. Die rund 40.000 Betroffenen können nun entscheiden, ob sie weiterhin die Rente in der bisherigen Höhe inklusive des Zuschlags oder eine Nachzahlung erhalten wollen. Bei der Nachzahlung der Rente entfällt der Zuschlag.

Die Rentenversicherung wird alle Betroffenen in ihrer Landessprache darüber informieren, damit eine individuelle Entscheidung möglich ist. Außerdem wird die Antragsfrist aufgehoben, so dass die betroffenen Holocaust-Überlebenden auch weiterhin Renten beantragen können.