Mit der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Reform der Zivilprozessordnung (ZPO) sind auch die Rechtsmittel neu gestaltet worden mit dem Ziel, eine Entlastung der Gerichte zu erreichen. Seither kann das Berufungsgericht eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn diese keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ein Vergleich der Zurückweisungsquoten hat ergeben, dass in den einzelnen Bundesländern in sehr unterschiedlichem Ausmaß von der Möglichkeit des Zurückweisungsbeschlusses Ge-brauch gemacht wird. Das bedeutet, dass das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit betref-fend den Zugang zum Bundesgerichtshof nicht gewährleistet ist. Aus diesem Grund haben wir einen Gesetzentwurf (Drs. 17/4431) vorgelegt und am 7. Juli abschließend beraten, der diesen Missstand beseitigen soll: Die Möglichkeit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss wird danach abgeschafft und so die Rechtsanwendungsgleichheit beim Zugang zum Bundesgerichtshof wiederhergestellt.