Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – genau: das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – dient dazu, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Es ist somit eins der wichtigsten Regelwerke im Umweltbereich. Diverse Bundesimmissionsschutzverordnungen (BImSchV) führen die gesetzlichen Regelungen weiter aus. So wird Störfallrecht geregelt (durch die 12. BImSchV); Sportlärm wird durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) und Verkehrslärm in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) behandelt.

Heute befassen wir uns mit der Verordnung der Bundesregierung, mit der die europäische Richtlinie 2014/99/ EU ins nationale Recht umgesetzt wird. Dafür werden in einer Mantelverordnung insgesamt fünf Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz gemäß europäischen Vorgaben geändert. Bei den Änderungen dreht es sich in erster Linie um Regelungen die Befüllung und Lagerung von Ottokraftstoffen betreffend. Der Gesundheitsschutz wird durch diese Regelungen verbessert. Mit den Änderungen der 2. BImSchV und 31. BImSchV wird auch das europaweit geltende neue System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen eingeführt.

Die Anforderungen zur ausschließlichen Untenbefüllung von Straßentankfahrzeugen werden explizit in den Verordnungstext der 20. BImSchV übernommen. Dies ist bereits seit mehr als zehn Jahren eingeführt. Die Einführung eines einheitlichen europäischen Prüfverfahrens für Gasrückführungssysteme für Tankstellen wird in der 21. BImSchV in nationales Recht umgesetzt. Die 25. BImSchV wird um eine Ordnungswidrigkeit ergänzt, damit ein Verstoß gegen die Pflicht der kontinuierlichen Messung geahndet werden kann. In die 31. BImSchV werden als Regelung bei Freisetzung von Formaldehyd die europaweit geltenden Grenzwerte für karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische flüchtige organische Verbindungen aufgenommen. Ebenso wird ein zusätzlicher Emissionsgrenzwert für Anlagen der Lederbeschichtung übernommen.

Alles in allem, wie Sie sehen, unkritische und vor allem unstrittige Änderungen und Ergänzungen.