Zu Beginn dieses Jahres verzeichnete die Carsharing-Branche einen 25 prozentigen Kundenzuwachs gegenüber dem Vorjahr. Es wurden 1,7 Millionen Carsharing-Nutzer registriert, die sich 17.200 Autos teilen. 80 Prozent der Carsharing-Kunden besitzen gar kein eigenes Auto mehr.

Beim Carsharing wird zwischen stationsgebundenen und stationsungebundenen Angeboten unterschieden. Bei stationsgebundenem Carsharing muss die Person, die sich kurzfristig ein Auto mietet, das Auto an einer festen Station abholen und auch wieder dorthin zurückbringen. Bei stationsungebundenen Angeboten (Freefloatern), kann die Person innerhalb eines definierten Gebietes das Auto dort abstellen, wo sie einen Platz findet. Letzteres ist vor allem in großen Städten wie Berlin, Hamburg oder München weit verbreitet.

Am 30. März 2017 hat der Bundestag das Carsharing-Gesetz (Drs. 18/11285, 18/11770) beschlossen. Damit erhalten Länder und Kommunen die Möglichkeit, rechtssichere Parkbevorrechtigungen und Parkgebührenbefreiungen für Carsharing-Fahrzeuge einzuführen.

Das Carsharing-Gesetz definiert die Eignungskriterien für die Anbieter und welche Formen gemeint sind – stationsgebunden oder stationsungebunden. Im Gesetzgebungsverfahren hat die SPD-Bundestagsfraktion sichergestellt, dass Genossenschaften und Vereine, die Carsharing für die Allgemeinheit anbieten, auch vom Gesetz erfasst werden. Zudem hat sie nach der Anhörung im Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Verbesserungen wie die Verlängerung des Vergabezeitraums von Parkplätzen von fünf auf acht Jahre durchgesetzt. Das ist eine Vereinfachung für die öffentliche Verwaltung, und für die Carsharing-Anbieter bedeutet diese Regelung mehr Planungssicherheit. Die Carsharing-Anbieter müssen sich für die Nutzung von Parkflächen bewerben. Die Stationen sollten zum Beispiel gezielt an Knotenpunkten des öffentlichen Nahverkehrs platziert werden, um die verschiedenen Verkehrsmittel besser miteinander zu verbinden. Das neue Gesetz sieht auch eine spezielle Kennzeichnung von Carsharing-Fahrzeugen vor sowie ein neues Verkehrsschild für Carsharing-Parkplätze. Der Bund selbst kann Parkflächen an den Bundesstraßen zur Verfügung stellen. Das Carsharing-Gesetz ist eine Blaupause für in den Ländern zu treffende Regelungen, die hoffentlich zeitnah vollzogen werden, damit die Kommunen handeln können.