Mit der nun erfolgten Klarstellung wird der Umfang der Haftungsbeschränkung für Internetzugangsanbieter gesetzlich klar geregelt. Darüber hinaus werden diese weitgehend von der Kostentragungspflicht, insbesondere bei Abmahnungen, befreit. Um einen Ausgleich zu schaffen, wurde eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für gerichtliche Anordnungen geschaffen, nach der Rechteinhaber von WLAN-Anbietern – da hier, anders als bei den anderen Accessprovidern, die Rechtsverletzer in der Regel nicht ermittelt werden können – die Sperrung der Nutzung der Information verlangen können, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.

Schließlich sieht der Gesetzentwurf eine Klarstellung vor, dass WLAN-Betreiber von einer Behörde nicht verpflichtet werden dürfen, Nutzer zu registrieren, ihr WLAN nicht mehr anzubieten oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen.

Offenes WLAN ist Teil einer offenen Gesellschaft und Bestandteil einer modernen digitalen Infrastruktur. Das nun verabschiedete WLAN-Gesetz ist im Ergebnis ein guter Kompromiss und schafft endlich Rechtssicherheit für offene WLAN-Hotspots, und es leistet einen wichtigen Beitrag, offene WLAN-Hotspots zu fördern.

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Update (22.09.2017):

Am heutigen Freitag hat der Bundesrat dem Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes zugestimmt. Trotz erheblichen Widerstands der Unionsfraktion kann das "WLAN-Gesetz" damit nun in Kraft treten. Nun wird ein wichtiges Vorhaben des Koalitionsvertrages und der Digitalen Agenda abgeschlossen und Rechtssicherheit für offene WLAN-Hotspots geschaffen. 

Die erneute gesetzliche Klarstellung war notwendig geworden, nachdem eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) neue Fragen aufgeworfen hat. Diese Klarstellung macht endlich auch in Deutschland den Weg für offene WLAN-Hotspots frei. Es bleibt zu hoffen, dass auch die Union den mit dem WLAN-Gesetz erreichten Kompromiss nicht länger in Frage stellt.