Mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 haben wir Konsequenzen aus den Anschlägen in den USA vom 11. September 2001 gezogen. Es sind Regelungen getroffen worden, die dazu beitragen, terroristische Strukturen besser aufzuklären, den Terrorismus bereits im Vorfeld abzuwehren und die Bevölkerung zu schützen. Die als besonders sensibel angesehenen Regelungen mit nachrichtendienstlichen Bezügen sowie die Vereinfachung der Datenerhebung des Bundeskriminalamtes (BKA) als Zentralstelle wurden nur befristet vorgesehen. Das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz von 2006 hat die befristeten Regelungen, die weiterhin benötigt werden, bis 2012 verlängert. Weitere Änderungen betreffen die nachrichtendienstlichen Auskunftsrechte, die umfassender auch auf gewaltfördernden Extremismus erstreckt werden sollen.

Wir haben eine gemeinsame zentrale Antiterrordatei (ATD) in einem Antiterrordateigesetz geschaffen. Zur effektiveren Gestaltung des Informationsaustauschs zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten sind außerdem gemeinsame Projektdateien von Polizei und Nachrichtendiensten eingerichtet worden. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder.

Neu errichtet haben wir die Bundesanstalt für den Digitalfunk von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) durch einen Gesetzesbeschluss vom Juni 2006. Die BDBOS, die am 2. April 2007 ihre Arbeit aufgenommen hat, koordiniert den Aufbau und Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems. Der flächendeckende Aufbau des Digitalfunks BOS wird wie geplant bis 2010 abgeschlossen sein. Er ersetzt den bisher von Polizei, Feuerwehren und Rettungskräften genutzten Analogfunk, der inzwischen technisch veraltet ist.

Das Funktionieren des Gemeinwesens hängt mittlerweile in entscheidendem Maße von der Sicherheit der Informations- und Kommunikationstechnologie ab, auf die es zurückgreift. Wichtige Infrastrukturen (z. B. die Versorgung mit Energie und Wasser, Verkehrsmittel, bargeldlose Zahlungswege) gründen auf IT-Systemen. Schwachstellen könnten das Eindringen in die Verwaltungssysteme einer Vielzahl von Behörden, Wirtschafts- und Industriebetrieben ermöglichen. Durch das Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes haben wir daher dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bestimmte Befugnisse eingeräumt, um Gefahren für die Sicherheit der Systeme des Bundes und der Bürgerinnen und Bürger abzuwehren. Als zentrale Meldestelle für IT-Sicherheit sammelt das BSI Informationen über Sicherheitslücken und neue Angriffsmuster und gibt Warnungen an die betroffenen Stellen und die Öffentlichkeit weiter.

Im April 2007 haben wir das Zweite Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes verabschiedet. Die Bundespolizei hat seitdem unbefristet die Befugnis, sogenannte lageabhängige Kontrollen durchzuführen und hierbei Personen in Einrichtungen der Eisenbahn und auf Verkehrsflughäfen kurzfristig anzuhalten, zu befragen und zu verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen.

Das im Mai 2007 beschlossene Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften enthält Vorschriften zur Einführung biometrischer Daten, wie Lichtbild und Fingerabdrücke in Reisepässen und außerdem weitere Regelungen zur Erfassung, Übermittlung und Speicherung von Fingerabdrücken und zur Verwendung der biometrischen Daten im Rahmen von Passkontrollen.

Mit dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsausweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften haben wir im Dezember 2008 den bisherigen Personalausweis zu einem biometriegestützten Identitätsdokument und einem elektronischen Identitätsnachweis für E-Government und E-Business erweitert. Die Sicherheitsmerkmale werden um biometrische Daten des Gesichts ergänzt. Die zusätzliche Abgabe der Daten zweier Finger ist optional. Der antragstellenden Person dürfen aus der Nichtabgabe der Fingerabdrücke aber keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile entstehen mit der Ausnahme, dass Verfahren zur Identitätsprüfung mit Fingerabdruckvergleich nicht genutzt werden können. Hierüber ist die antragstellende Person schriftlich zu informieren. Der elektronische Identitätsnachweis ermöglicht die verbindliche elektronische Übermittlung von Identitätsmerkmalen. Damit besteht die Möglichkeit des zuverlässigen Nachweises der Identität in der elektronischen Kommunikation. Schließlich ist es nunmehr möglich eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz auf dem Personalausweis aufzubringen. Damit kann er verbindlich im elektronischen Rechtsverkehr eingesetzt werden.

Entsprechend einer europäischen Richtlinie haben wir im November 2007 das Bundespolizeigesetz dahingehend geändert, dass Luftfahrtunternehmen auf Anfrage der Grenzschutzbehörden bei Flügen aus Drittstaaten in EU-Mitgliedstaaten bestimmte Passagierdaten elektronisch vorab an diese übermitteln müssen. Die Übermittlung erfolgt zur Bekämpfung des Terrorismus und sonstiger schwerer Straftaten grenzüberschreitender Art, einschließlich der organisierten Kriminalität. Ebenfalls in diese Richtung zielt das Passenger Name Records (PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (PNR-Abkommen 2007). Das Abkommen betrifft nur Flüge in die und aus den USA. Fluggesellschaften sind durch das Abkommen verpflichtet, die Daten ihrer Fluggäste an das United States Department of Homeland Security (DHS) weiterzuleiten.

Mit einer weiteren Änderung des Bundespolizeigesetzes haben wir ein Bundespolizeipräsidium geschaffen. Die bisherige Ebene der fünf Mittelbehörden (Bundespolizeipräsidien) wird zukünftig durch ein zentrales Bundespolizeipräsidium ersetzt. Neue regionale Bundespolizeidirektionen ersetzen die bisherige Ämterebene. Die bisherigen Bundespolizeiämter werden zu Bundespolizeidirektionen, die bestehenden 128 Bundespolizeiinspektionen zu 67 Bundespolizeiinspektionen und neun Bundespolizeiinspektionen (Kriminalitätsbekämpfung) zusammengefasst.

Wir haben im Februar 2008 das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften beschlossen. Die Änderung des Waffengesetzes ergibt sich insbesondere durch die Umsetzung internationaler Anforderungen. Das Führen von Anscheinswaffen, also täuschend echt wirkenden Nachbildungen von Schusswaffen, ist nun ebenso verboten, wie sog. Distanz-Elektroimpulsgeräte ("Air-Taser"). Des Weiteren fällt das waffenrechtliche Erbenprivileg weg. Dieses hat Erben den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch einen Erbfall ohne die sonst geforderte Sachkunde gestattet.

Deutschland hat bereits eines der restriktivsten Waffenrechte. Veranlasst durch den Amoklauf in Winnenden im März 2009 haben wir mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes noch einmal zahlreiche Änderungen des Waffenrechts vorgenommen. Durch diese Änderungen wollen wir zum einen die Anzahl legaler und illegaler Waffen reduzieren. Der Umgang mit großkalibrigen Waffen wird eingeschränkt und nur noch für Personen ab 18 Jahren zugelassen. Auch die Verwahrung legaler Waffen soll künftig noch sicherer erfolgen. Letzteres kann durch verdachtsunabhängige Kontrollen überprüft werden. Bis Ende 2012 wird ein Nationales Waffenregister errichtet. Wir haben auch die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass künftig Waffenschränke und Waffen durch biometrische Sicherungssysteme gesichert werden können. Vorgesehen ist zusätzlich eine Amnestieregelung bis Ende 2009, so dass durch die freiwillige Abgabe illegaler Waffen eine Strafverfolgung vermieden werden kann.

Das Gesetz dient im Übrigen der Umsetzung mehrerer europäischer Richtlinien. Beseitigt wurden außerdem zutage getretene Lücken und Unklarheiten des bisherigen Rechts. Die technischen Bestimmungen wurden an den Stand der Technik angepasst.

Im Juni 2008 haben wir das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beschlossen. Mit dem Gesetz werden zwei europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, das sogenannte Geldwäschegesetz (GwG) ist neugefasst und die Gesetze über das Kreditwesen (KWG) sowie über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind geändert worden.

Im November 2008 haben wir das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKAG) beschlossen. Bislang war das BKA nur für die Strafverfolgung zuständig. Operative Maßnahmen zur Gefahrenabwehr waren nur auf Länderebene möglich. In einem ersten Schritt haben wir durch eine Grundgesetzänderung im Rahmen der Föderalismusreform die Möglichkeit eröffnet, dem BKA operative Kompetenzen zur Abwehr des internationalen Terrorismus einzuräumen. Das BKAG erfüllt diesen grundgesetzlichen Auftrag. Die nun beschlossenen Instrumente zur Gefahrenabwehr orientieren sich weitgehend an bestehenden Regelungsvorbildern aus dem Bundespolizeigesetz und den Polizeigesetzen der Länder. Neu ist im Wesentlichen nur das Instrument der Online-Durchsuchung. In genauer Befolgung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts haben wir auch hier eine Lösung erarbeitet, die ein ausgewogenes Verhältnis von Freiheit und Sicherheit aufweist und den verfassungsrechtlich gebotenen Datenschutz gewährleistet.

Ziel des Gesetzes zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes über Beschränkungen beim Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (G-10-Gesetz) ist die Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten unserer Nachrichtendienste in einzelnen Bereichen. So ist es jetzt möglich, Telefone an Bord deutscher Schiffe zur Bekämpfung der Proliferation (Verbreitung von Massenvernichtungswaffen) und des internationalen Waffenhandels zu überwachen. Wir haben für die gezielte Suche nach Mobiltelefonen (z. B. bei Entführungsfällen) eine Rechtsgrundlage geschaffen. Die für Minderjährige geltende Altersgrenze für die Speicherung und Weitergabe von Informationen (16 Jahre) kann jetzt ausnahmsweise unterschritten werden. Das gilt aber nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben von dem Minderjährigen ausgehen könnte. Außerdem haben wir die Auswertung von Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung optimiert (automatisierter Abgleich) und die Zusammenarbeit von Bundeswehr und Bundesnachrichtendienst bei Auslandseinsätzen verbessert. Wir haben den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in das Gesetz aufgenommen, die Datenweitergabe klar geregelt und den Datenschutz verbessert.

Im Visa-Informationssystem (VIS) werden Daten zu beantragten Visa sowie Daten zu erteilten, abgelehnten und widerrufenen Visa zentral durch die zuständigen Behörden (insbesondere Visum-, Grenz- und Einwanderungsbehörden) gespeichert. So können unter anderem Visum-Mehrfachanträge einer Person bei mehreren Mitgliedstaaten (sog. "Visa-Shopping") verhindert und Identitätstäuschungen aufgedeckt werden. Mit dem Gesetz über den Zugang von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendiensten zum Visa-Informationssystem haben wir neue Recherchemöglichkeiten für die Sicherheitsbehörden im VIS geschaffen. Polizei, Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendienste haben künftig die Möglichkeit, zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von terroristischen oder anderen schwerwiegenden Straftaten Abfragen über das VIS zu tätigen.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Zivilschutzgesetzes wird der Bevölkerungsschutz in Deutschland auf eine neue rechtliche Basis gestellt. Im Einzelnen werden die Einrichtungen und Vorhaltungen des Bundes den Ländern auch bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen zur Verfügung gestellt. Nach dem zwischen Bund und Ländern im Sommer 2007 vereinbarten neuen Ausstattungskonzept für den Zivilschutz werden die ergänzende Ausstattung des Bundes sowie ihre Verfügbarkeit für die Katastrophenschutzvorsorge der Länder auf eine einfachgesetzliche Grundlage gestellt. Der Gesetzentwurf stellt außerdem die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundes (Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe - AKNZ) auf eine moderne Grundlage und sichert auch die Länder übergreifende Krisenmanagement-Übungsserie LÜKEX ab. Eingeführt wurde ferner die Möglichkeit zentraler Koordinierungsmaßnahmen des Bundes, allerdings nur auf Ersuchen und im Einvernehmen mit den Ländern, sowie eine beratende Funktion des Bundes beim Schutz kritischer Infrastrukturen.

Deutschland ist ein Einwanderungsland. Einwanderung verlangt Integration. Integration bedeutet für uns die Eingliederung von Zuwanderern in unsere Gesellschaft unter rechtlichen, ökonomischen, sozialen und politischen Gesichtspunkten.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union sind wir im August 2007 der Verpflichtung nachgekommen, insgesamt elf europäische Richtlinien in deutsches Recht umzusetzen. Die Umsetzung hatte zur Folge, dass wir alle maßgeblichen ausländerrechtlichen Gesetze überarbeitet haben. Eine der Richtlinien, die wir umgesetzt haben, betrifft die Familienzusammenführung. Danach sollen in der Regel aus dem Ausland nachziehende - mindestens 18 Jahre alte - Ehegatten vor der Einreise nach Deutschland einfache Deutschkenntnisse erworben haben.

Unabhängig von der Richtlinienumsetzung haben wir im Staatsangehörigkeitsrecht für eine Einbürgerung Kenntnisse in der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung eingeführt. Zur Vorbereitung wurden Einbürgerungskurse eingerichtet. Ein wichtiger Punkt war für uns auch die Einführung einer bundesgesetzlichen Bleiberechtsregelung für geduldete Ausländer.

Mit dem Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz) haben wir das vom Bundeskabinett im Juli 2008 beschlossene "Aktionsprogramm der Bundesregierung - Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland" umgesetzt. Im Ergebnis geht es darum, Deutschlands Position im internationalen Wettbewerb um hochqualifizierte Fachkräfte zu stärken. Dafür sind zwei wesentliche Änderungen im Aufenthaltsgesetz vorgesehen. Erstens die Senkung der Mindesteinkommensgrenze für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte von 86.400 Euro auf 63.300 Euro. Zweitens wurde zur besseren Nutzung inländischer Potenziale ein neuer Aufenthaltstitel eingeführt, der Geduldeten unter bestimmten Voraussetzungen einen sicheren Aufenthalt verschafft.

Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz eine nicht im Aktionsprogramm vorgesehene Änderung des Aufenthaltsgesetzes: Schon jetzt können Länder eine eigene Härtefallkommission einsetzen, aufgrund deren Ersuchen die obersten Landesbehörden dem Ausländer bzw. der Ausländerin einen Aufenthaltstitel jenseits der übrigen im Gesetz normierten Voraussetzungen erteilen können. Diese Regelung hat sich bewährt, sodass die im Zuwanderungsgesetz vorgesehene Befristung aufgehoben wurde.

Das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts setzt die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bezüglich der Rücknahme rechtswidriger, insbesondere durch Täuschung erschlichener Einbürgerungen gemacht haben, um.

Mit der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes haben wir mehr Rechtssicherheit und mehr Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher erzielt. Die Überprüfung der Kreditwürdigkeit von Personen anhand des mathematisch-statistischen sog. "Scorings" ist statthaft, das Verfahren muss jedoch hinreichend transparent sein und erläutert werden. Wir haben die Voraussetzungen für die Durchführung des "Scorings" gesetzlich eindeutig festgelegt.

Nach den in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Fällen von missbräuchlichem Handel mit personenbezogenen Daten verfolgen wir mit dem Gesetz zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften eine weitere Verbesserung des Datenschutzes. Dazu gehören beispielsweise die Einführung eines besonderen Kündigungsschutzes für die betrieblichen Datenschutzbeauftragten und eine deutlich erweiterte Eingriffsbefugnis der Datenschutzbehörden. Die Hinweis- und Informationspflichten z. B. bei festgestelltem Missbrauch werden ausgebaut. Die Dokumentationspflichten, z. B. bei der Datenverarbeitung im Auftrag eines Anderen, werden ausgeweitet. Dies wird flankiert durch zusätzliche und erhöhte Bußgelder. Die ursprünglich geplanten gesetzlichen Regelungen eines Datenschutzaudits sollen zunächst in einem Pilotverfahren erprobt werden.

Trotz der Datenskandale der letzten Zeit stellt die Union wirtschaftliche Interessen vor das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und vor einen effektiven Datenschutz. So lehnt sie zum Beispiel auch die von uns geforderte moderate Ausweitung des Verbandsklagerechts bei Datenschutzverstößen ab, wie auch die Abschaffung des bisherigen so genannten Listenprivilegs beim Adresshandel.

Auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung können wir eine gute Bilanz vorweisen.

Mit dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (DNeuG) entwickeln wir das Recht der Bundesbeamten fort. Es wurden die geltenden Regelungen für Status, Besoldung und Versorgung der Beamten, Richter und Soldaten im Bereich des Bundes neu gefasst. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wird das Pensionseintrittsalter der Beamten schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Vorgesehen ist eine stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenzen und der besonderen Altersgrenzen. Auch wird die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit begrenzt. Die Grundgehaltstabellen wurden ebenfalls neu gestaltet. Die Gehaltsentwicklung orientiert sich nicht mehr am Besoldungsdienstalter, sondern an der dienstlichen Erfahrung.

Wir haben im Dezember 2007 das Gesetz zur Regelung des Statusrechtes der Beamtinnen und Beamten in den Ländern beschlossen. Bislang waren die Länder verpflichtet, ihre Landesbeamtengesetze nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) des Bundes auszurichten. Diese Rahmenkompetenz des Bundes zum Erlass des BRRG ist durch die Föderalismusreform entfallen. Das Gesetz nutzt die neue, konkurrierende Kompetenz des Bundes, zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung.

Mit dem im November 2006 beschlossenen Ersten Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes haben wir zum 1. Januar 2007 einen Versorgungsfonds des Bundes für neu eingestellte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und -soldaten eingerichtet. Erstmals werden nun für die genannten Personengruppen regelmäßige Zuweisungen an einen auf Dauer angelegten Fonds als Sondervermögen geleistet.

Beamte, Richter und Soldaten haben für die Jahre 2005, 2006 und 2007 Einmalzahlungen in Höhe von jeweils 300 Euro erhalten. Mit dem entsprechenden Einmalzahlungsgesetz, das wir im März 2007 beschlossen haben, haben wir die tarifvertraglich vereinbarten Einmalzahlungen, die die Tarifbeschäftigten des Bundes aufgrund eines Tarifabschlusses vom 9. Februar 2005 erhalten, auf den Beamtenbereich des Bundes übertragen. Empfänger von Anwärterbezügen haben jeweils 100 Euro erhalten.

Im Juni 2008 haben wir den Regierungsentwurf zur Änderung des Bundesministergesetzes beschlossen. Die angesichts der demografischen Entwicklung schwierige Situation der Alterssicherungssysteme erfordert einen Beitrag aller Gruppen zur Sicherung der Systeme. Das Gesetz sieht Einschnitte in die Versorgung der politischen Leitungsebene des Bundes vor. Außerdem sind die Mitglieder des letzten Ministerrats der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die aufgrund der ersten und gleichzeitig letzten freien Wahlen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in ihr Amt kamen, mit einer Mindestabsicherung in das System der Ministerversorgung mit einbezogen worden.

Das deutsche Personenstandsrecht existiert in seiner jetzigen Fassung bis auf kleine Änderungen seit 1957. Im November 2006 haben wir das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts beschlossen. Die Schwerpunkte der Reform waren unter anderem die Ablösung der bisherigen Personenstandsbücher durch ein elektronisches Personenstandsregister, die Ersetzung des Familienbuchs durch Beurkundungen in den Personenstandsregistern, die Reduzierung der zu erfassenden Daten sowie die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Testamentsdatei.

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts war es verfassungswidrig, dass ein verheirateter Transsexueller, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, seine neue Geschlechtszugehörigkeit personenstandsrechtlich nur dann anerkennen lassen kann, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird. Der Gesetzgeber hatte die Pflicht, diese verfassungswidrige Regelung bis zum 1. August 2009 zu ändern. Zur Umsetzung dieses Urteils dient unser Gesetz zur Änderung des Transsexuellengesetzes.

Wir haben das Erfordernis der Ehelosigkeit als Voraussetzung für die Feststellung der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht gestrichen. Dem verheirateten Transsexuellen wird also jetzt die Möglichkeit eröffnet, die bisherige Ehe fortzuführen, Rechte und Pflichten der Ehepartner bleiben durch die Geschlechtsänderung eines Ehegatten unverändert.

Die letzte Volkszählung in der Bundesrepublik fand im Jahr 1987 statt. In der ehemaligen DDR im Jahr 1981. Da die seitdem fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen und die darauf aufbauenden Statistiken immer ungenauer werden, wurde eine Neujustierung der statistischen Datenbasis durch eine neue Zählung erforderlich. Mit dem Zensusvorbereitungsgesetz haben wir beschlossen, dass 2011 deshalb eine Volkszählung (Zensus) nach einem neuen, registergestützten System durchgeführt werden soll. Zusätzlich haben wir das Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes beschlossen. Für den jährlichen Mikrozensus soll danach die Frage nach der Anzahl der Kinder pro Frau, zur Geburtenfolge und zum Geburtenabstand aufgenommen werden.

Wir haben die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes (BND, Bundesverfassungsschutz) fortentwickelt. Nach den Erfahrungen mit dem parlamentarischen Kontrollgremium und aufgrund dessen gewachsener Bedeutung war angezeigt, die parlamentarische Kontrolle fortzuentwickeln und zu stärken. Wir haben hierfür das Parlamentarische Kontrollgremium im Grundgesetz verankert und insgesamt gestärkt. Es besitzt jetzt noch effektivere Möglichkeiten der Sachaufklärung. So wird die Bundesregierung verpflichtet, Akteneinsicht unverzüglich zu gewähren und Akten erforderlichenfalls auch im Original herauszugeben. Eine angemessene Personal- und Sachausstattung des Kontrollgremiums ist sicher zu stellen. Auch die Unterstützung durch überprüfte Mitarbeiter der Fraktionen wird jetzt in bestimmten Grenzen zugelassen. Das Gremium hat jetzt deutlich weitere Möglichkeiten, dem Bundestag zu berichten.

Mit den Gesetzen zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts sind uns im Herbst 2007 wichtige Reformen gelungen. Auf Grund von Erfahrungen bei den Bundestagswahlen 2002 und 2005 haben wir das Bundeswahlgesetz in einigen Bereichen fortentwickelt. Die Gesetzesänderung beinhaltet beispielsweise Änderungen über die Festlegung eines neuen Berechnungsverfahrens für die Sitzverteilung und die Verteilung der Wahlkreise auf die Länder.

Die Einteilung der Wahlkreise für die Bundestagswahlen entspricht aufgrund der Bevölkerungsentwicklung in den Ländern und einigen Wahlkreisen nicht mehr den Vorgaben des Bundeswahlgesetzes. Auf Grund von Gebiets- und Verwaltungsreformen in verschiedenen Ländern ist außerdem die Beschreibung mehrerer Wahlkreise nicht mehr zutreffend. Das 18. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes, welches wir im Januar 2008 beschlossen haben, teilt die Bundestagswahlkreise soweit erforderlich neu ein und beschreibt diese neu.

Im Januar 2007 haben wir das Bundesvertriebenengesetz durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes den politischen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ost-Erweiterung der Europäischen Union angepasst. Wir haben zudem die Aufnahme an Regelungen des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsgesetzes angepasst, um zu verhindern, dass Personen mit kriminellem oder terroristischem Hintergrund das vertriebenenrechtliche Aufnahmeverfahren missbrauchen. Weitere Änderungen betrafen unter anderem Regelungen zur verbesserten Integration der Spätaussiedler und ihrer Angehörigen in die deutsche Gesellschaft.

Im November 2007 haben wir das Gesetz zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung und zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz) beschlossen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 wurde die Heimkehrerstiftung dadurch aufgehoben. Die Stiftung hat ihren Zweck, ehemalige Kriegsgefangene sowie deren hinterbliebene Ehegatten wirtschaftlich und sozial zu fördern, mehr als 60 Jahre nach Kriegsende erfüllt. Endgültig eingestellt werden die Leistungen zum 31. Dezember 2009. Rentenzusatzleistungen und Leistungen zur Minderung von Nachteilen in der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung können ohne Fristen weiter beantragt und geleistet werden.

Gleichzeitig wurde durch die Schaffung eines Heimkehrerentschädigungsgesetz eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes (Beitrittsgebiet) beschlossen. Sie beträgt in Abhängigkeit von der Dauer der Gefangenschaft bis zu 1.500 Euro. Der Stiftung für politische Häftlinge werden jährlich rund 1,4 Millionen Euro mehr finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Damit sollen vor allem Zivildeportierte jenseits von Oder und Neiße Leistungen erhalten.

Im Oktober 2008 haben wir das Gesetz zu dem Vertrag vom 3. März 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - verabschiedet. Die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland wurden im Januar 2003 auf eine vertragliche Grundlage gestellt. Der Vertrag gewährte dem Zentralrat der Juden in Deutschland finanzielle Unterstützung in Form einer jährlichen Staatsleistung von 3 Millionen Euro. Der Vertrag legt vor dem Hintergrund wachsender Aufgaben und neuer Anforderungen der jüdischen Gemeinschaft in Deutschland eine Erhöhung der Staatsleistung auf 5 Millionen Euro fest. Das Gesetz schafft die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung.