Wie und wo wird Erdgas/Erdöl gefördert?

Wenn ein Erdgas-/Erdölvorkommen aufgefunden wurde, wird dieses Gas-/Ölfeld üblicherweise angebohrt und das Gas/Öl tritt durch natürlichen Druck von allein an die Erdoberfläche und wird so gefördert. Seit den 1960er Jahren wird Erdgas in Deutschland vor allem auf diesem Wege gewonnen. Am häufigsten wird dies in Niedersachsen praktiziert. Im Jahr 2012 wurden in Deutschland 11,7 Milliarden Kubikmeter Erdgas gefördert, was etwa 13 Prozent des deutschen Gesamtverbrauchs ausmacht.

Was ist Fracking?

Der Begriff des Frackings leitet sich vom englischen Wort (to) fracture zu Deutsch aufbrechen oder Riss ab. „Hydraulic Fracturing“ oder „Fracking“ steht für die Technologie, mit der Erdgas und auch Öl gefördert werden, wenn die Vorkommen auf Grund der Gesteinsformationen, in denen es lagert, eben nicht allein durch Bohren gefördert werden können. Dazu wird das Gas-/Ölvorkommen angebohrt und zusätzlich ein Gemisch aus Wasser, Sand und chemischen Zusatzstoffen (Frackflüssigkeit) mit hohem Druck eingepresst. Damit werden kleine Risse im Gestein erzeugt, in dem das Gas/Öl eingelagert ist. Dadurch wird das Gas/Öl freigesetzt und gelangt an die Oberfläche.

Was ist der Unterschied zwischen „konventionellem“ und „unkonventionellem“ Fracking?

Das konventionelle Fracking erfolgt in Sandstein in größerer Tiefe und damit unterhalb der Grundwasservorkommen. Hierbei wird Frackflüssigkeit in wesentlich geringeren Mengen als beim unkonventionellen Fracking eingebracht. Konventionelles Fracking ist im Rahmen der Erdgas-/Erdölförderung nur dann notwendig, wenn Restvorkommen gewonnen werden sollen oder wenn es sich um weniger durchlässiges Gestein handelt.

Unkonventionelles Fracking ist die Förderung von Gas/Öl aus Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein. Beides ist in der Regel in geringerer Tiefe und somit näher am Grundwasser zu finden. Für die Gas-/Ölförderung aus diesen Gesteinen (weniger porös als Sandstein) muss Druck mittels wesentlich mehr Frackflüssigkeit und mehr Frackvorgängen erzeugt werden, die auch umwelttoxische (umweltgiftige) Stoffe enthalten.

Konventionelles Fracking wird im Rahmen der Erdgasförderung in Deutschland angewandt, um Restvorkommen zu fördern oder festeres Gestein aufzubrechen. Am häufigsten wird Erdgas in Niedersachsen seit mehr als 50 Jahren gefördert und seither konnten umfangreiche Erfahrungen mit der Technologie gewonnen werden.

Unkonventionelles Fracking wird in Deutschland nicht angewendet, weshalb hier auch keine Erfahrungen damit bestehen.

Warum ist es notwendig Fracking in Deutschland gesetzlich zu regeln?

Nach der bisherigen Rechtslage sind in Deutschland beide Formen des Frackings erlaubt. Es wurde auch nicht zwischen konventionellem und unkonventionellem Fracking unterschieden. Unkonventionelles Fracking (Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgas) ist derzeit wegen der Risiken für die menschliche Gesundheit, für unser Trinkwasser und unsere Natur nicht zu verantworten.

Die Unternehmen, die bereits in Deutschland Erdgas fördern und dabei konventionelles Fracking einsetzen, haben seit fünf Jahren nicht mehr gefrackt, da sie die gesetzliche Regelungen abwarten wollten. Ebenso gibt es Unternehmen, die Anträge auf unkonventionelles Fracking beziehungsweise auf Erprobungsbohrungen aus eben diesem Grund zurückgehalten haben.

Würde es keine gesetzlichen Regeln zum Fracking geben, dann wäre unkonventionelles Fracking wie in den USA grundsätzlich möglich. Da die bisherigen Moratorien (also befristete Verbote) nicht rechtssicher sind. Und das konventionelle Fracking könnte weiter wie bisher, das heißt ohne strengere Regeln, eingesetzt werden.

Da für uns der Schutz von Mensch, Trinkwasser und Natur absolute Priorität hat, wird unkonventionelles Fracking auf unbestimmte Zeit verboten und sämtliche Umweltstandards des seit den 1960er-Jahren betriebenen konventionellen Frackings werden massiv verschärft.

Welche Regeln soll es für die herkömmliche Erdgasförderung inklusive konventionellem Fracking geben?

Die Schutzgebiete, in denen kein Fracking stattfinden darf, werden ausgeweitet. Es darf kein Fracking geben in oder unter

  • Wasserschutzgebieten,
  • Heilquellenschutzgebieten,
  • Einzugsgebieten von natürlichen Seen und Talsperren, aus denen Wasser für die öffentliche Wasserversorgung entnommen wird
  • sowie in allen Einzugsgebieten von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung,
  • Einzugsgebieten nach dem Wassersicherstellungsgesetz oder in Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen, Heilquellen und von Stellen zur Wasserentnahme zur Herstellung von Lebensmitteln.

In Naturschutzgebieten und Nationalparks ist die Errichtung von Anlagen für Fracking-Vorhaben untersagt, um den Schutz dieser besonders empfindlichen Gebiete sicherzustellen.

Für Fracking-Maßnahmen, die nicht aus bereits genannten Gründen ausgeschlossen sind, gelten zudem folgende Regelungen:

  • Für alle Fracking-Maßnahmen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas wird es eine verbindliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) geben. Dazu gehört zwingend eine Beteiligung der Öffentlichkeit. Dies wird in der UVP-Verordnung Bergbau eingeführt. Entsprechendes gilt auch für Bohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Geothermie, wenn wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden oder das Vorhaben in einer Erdbebenzone liegt.
  • Die Regeln des Paragraphen 22b der Allgemeinen Bundesbergverordnung gelten auch für konventionelles Fracking. Das heißt, dass der Unternehmer den Stand der Technik einzuhalten hat, die Integrität des Bohrlochs (das heißt Einzementierung und Verrohrung müssen intakt sein) sicherstellen und überwachen muss, in Erdbebenzonen 1 bis 3 ein seismologisches Basisgutachten erstellen muss sowie die Methanfreisetzung überwachen muss.
  • Für das Gebiet ist ein umfassender Bericht über die Ausgangslage zu erstellen.
  • Die eingesetzte Frackflüssigkeit darf insgesamt maximal schwach wassergefährdend sein.
  • Alle eingesetzten Stoffe die zum Fracking eingesetzt oder zur Ablagerung von Lagerstättenwasser verwendet werden, sowie ihre Menge sind offenzulegen. Dazu wird ein Register im Internet geschaffen. Damit wird Transparenz geschaffen.
  • Es findet ein Grund- und Oberflächenwassermonitoring während und nach den Fracking-Maßnahmen statt.
  • Es gibt eine Berichtspflicht an die zuständige Behörde.
  • Bei Fracking und auch bei der Ablagerung von Lagerstättenwasser ist immer das Einvernehmen mit den Wasserbehörden notwendig.

Künftig gilt die Beweislastumkehr bei Bergschäden, die auf Frack-Vorgänge oder andere Tiefbohrungen zurückzuführen sein könnten. Das heißt nicht mehr die Bürgerinnen und Bürger müssen diesen Zusammenhang beweisen, sondern die Unternehmen müssen nachweisen, dass z. B. ein Erdbeben nicht auf Frack-Aktivitäten zurückzuführen ist.

Der Bundestag fordert die Bundesländer auf, soweit noch nicht vorhanden, kostenfreie und transparente Schlichtungsstellen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten betreffend Schadensersatzforderungen für durch bergbauliche oder bergbauverwandte Tätigkeiten entstandene Schäden einzurichten.

Bei der Entsorgung von Lagerstättenwasser muss der Stand der Technik eingehalten werden.

Die Einbringung des Lagerstättenwassers unter der Erde (untertägig) ist nicht zulässig, es sei denn der Unternehmer bringt das Lagerstättenwasser in druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen ein,

  • die in Fällen der Ablagerung gewährleisten, dass das Lagerstättenwasser sicher eingeschlossen ist, oder
  • in denen das Lagerstättenwasser, sofern es nicht abgelagert wird, sicher gespeichert ist und ohne die Möglichkeit zu entweichen erneut nach über Tage gefördert werden kann.

Der Unternehmer hat nicht unter Tage eingebrachtes Lagerstättenwasser als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser zu beseitigen. Im Fall des untertägigen Einbringens hat die zuständige Behörde unter Beachtung des Standes der Technik festzulegen, ob aufgrund der Zusammensetzung des Lagerstättenwassers und der Beschaffenheit der Gesteinsformation, in die das Lagerstättenwasser eingebracht werden soll, vor dem Einbringen unter Tage eine Aufbereitung des Lagerstättenwassers erforderlich ist und welche Maßnahmen der Unternehmer hierzu vorzunehmen hat.

Beim Bestandsschutz für Anlagen für die Einbringung von Lagerstättenwasser ist zwischen zwei Sachverhalten zu unterscheiden: Die Einbringung in den oberflächennahen Kalkarenit gilt künftig nicht mehr als Stand der Technik und ist damit spätestens nach folgender Übergangsfrist verboten: Bereits genehmigte Versenkbohrungen sind fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung außer Betrieb zu nehmen, wenn der Betreiber einen grundsätzlich genehmigungsfähigen Antrag für ein neues Entsorgungskonzept vorlegt. Macht er dies nicht, endet die Übergangsfrist nach drei Jahren.

Alle anderen bestehenden Anlagen zur Lagerstättenwasser-Ablagerung benötigen keine wasserrechtliche Genehmigung, wenn ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan vorliegt. Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Fracking-Gesetzes sind die neuen regelmäßigen Überwachungspflichten für möglicherweise betroffene Gewässer sind die neuen Anforderungen in den Hauptbetriebsplänen aufzunehmen.

Flowback (zurückfließende Frack-Flüssigkeiten) darf nicht unter der Erde verpresst werden.

Warum ist konventionelle Erdgasförderung überhaupt notwendig?

Auch wenn die Energiewende schnell vorangeht, wird Erdgas noch eine Weile als Ausgleichsenergie gebraucht werden. Die Erdgasförderung leistet einen nennenswerten Anteil an der Versorgungssicherheit. Die heimische Förderung mit konventionellem Fracking, an die wir in Zukunft deutlich strengere Auflagen stellen werden, ist sicherlich sinnvoller, als der Erdgasimport aus Ländern, wo die Umweltstandards bei der Förderung deutlich geringer sind.

Weshalb sollen Erprobungsmaßnahmen für unkonventionelles Fracking möglich sein?

Unkonventionelles Fracking zur Förderung von Schiefer- und Kohleflözgas zu wirtschaftlichen Zwecken ist derzeit nicht verantwortbar. Ob Fracking eine Option in einiger Zeit sein kann, muss auch an Hand von wissenschaftlich begleiteten Probebohrungen sorgfältig und transparent geprüft werden. Dazu werden gesetzlich maximal vier wissenschaftliche Erprobungsbohrungen möglich sein und auch nur dann, wenn die jeweilige Regierung des Bundeslandes zustimmt. Die Auflagen für die Erprobungsbohrungen entsprechen den neuen schärferen Regeln für das konventionelle Fracking. Eine Expertenkommission begleitet die Probebohrungen wissenschaftlich und berichtet dem Bundestag darüber. Doch selbst, wenn in Deutschland das unkonventionelle Fracking nicht zur Anwendung kommt, können die Erfahrung, die bei Probebohrungen gewonnen werden, der technologischen Weiterentwicklung dienen. Dieses Know-How kann anderen Staaten helfen.

Der Bundestag kann auf Grundlage des Standes von Wissenschaft und Technik nach den Probebohrungen im Jahr 2021 entscheiden, ob unkonventionelles Fracking weiterhin verboten bleiben soll oder nicht. Wenn der Bundestag keine neue Entscheidung fällt, dann bleibt das Verbot bestehen.

Die Expertenkommission wird von der Bundesregierung eingesetzt. Sie wird aus sechs unabhängigen Vertreterinnen und Vertretern bestehen, die jeweils aus folgenden Institutionen entsandt werden sollen:

  • der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR),
  • dem Umweltbundesamt (UBA),
  • einem Landesamt für Geologie, das nicht für die Zulassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig ist,
  • dem Deutschen Geoforschungszentrum Potsdam (Helmholtz-Gesellschaft),
  • dem Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung Leipzig und
  • ein vom Bundesrat benannter Vertreter einer für Wasserwirtschaft zuständigen Landesbehörde, die nicht für die Zulassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig ist.

Wir werden diesen FAQ für Sie immer wieder ergänzen und aktualisieren.