Angemessenheit von Managergehältern
Gesetzesänderung in 2./3. Lesung beschlossen
Stand: 18.06.2009
Die Anreize in der Vergütungsstruktur für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sollen in Richtung einer nachhaltigen und auf Langfristigkeit ausgerichteten Unternehmensführung gelenkt werden. Dazu wurde am 18. Juni 2009 in 2./3. Lesung ein Gesetzentwurf zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung angenommen.
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Die Einkommen der Chefs der DAX-Unternehmen sind in den letzten Jahren vom 14-fachen des durchschnittlichen Belegschaftsgehaltes auf das 44-fache gestiegen. Hinzu kommt, dass ein Großteil der variablen Bezüge von Managern in den letzten Jahren immer stärker auf kurzfristige Erfolgsindikatoren ausgerichtet wurde, anstatt auf einen nachhaltigen Unternehmenserfolg. Vor diesem Hintergrund haben wir gehandelt und dafür gesorgt, dass in Zukunft der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitgliedes dafür zu sorgen hat, dass langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung gesetzt werden. In diesem Zusammenhang ist es in Zukunft erst frühestens nach vier Jahren möglich, Aktienoptionen zu ziehen und nicht wie bisher nach zwei Jahren. Außerdem haben wir die Regeln zur nachträglichen Herabsetzung der Vorstandsvergütung in Fällen, in denen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens wesentlich verschlechtert haben, verschärft. Und künftig wird der gesamte Aufsichtsrat über die Vergütung des Vorstandes und nicht ein kleiner Ausschuss entscheiden. Kungelrunden wird damit ein Riegel vorgeschoben.
Überzogene Managementvergütungen
Die Abkopplung der Managergehälter von der allgemeinen Einkommensentwicklung stellt gerade vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren zu verzeichnenden Realeinkommenseinbußen breiter Arbeitnehmerschichten eine spürbare Belastung für die Akzeptanz unseres demokratisch und marktwirtschaftlich organisierten Gemeinwesens dar. Zudem zeigt sich in der aktuellen internationalen Finanzkrise, dass die auch im Bankensektor extrem auf den Kurzfristerfolg ausgerichteten Vergütungsstrukturen eine Ursache für das Eingehen übermäßiger Risiken in diesen Unternehmen war – mit weltweit sichtbar negativen Folgen für die Volkswirtschaften und öffentlichen Haushalte.
Die inzwischen klar erkennbaren sozialen wie gesamtwirtschaftlichen Folgeschäden überzogener und anreizverzerrter Managementvergütungen rechtfertigen ein öffentliches Interesse und letztlich auch eine Einflussnahme des Gesetzgebers. Dabei werden ausdrücklich keine konkreten gesetzlichen Vorgaben oder Deckelungen für bestimmte Vergütungsstrukturen und –höhen angestrebt. Aber dort, wo unsere Rechts- und Wirtschaftsordnung seit Jahrzehnten den Platz für die Entscheidung über solche Zahlungen vorsieht, namentlich in den mitbestimmten Aufsichtsräten der börsennotierten Unternehmen, soll künftig wieder mit mehr Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein über Vorstandsvergütungen entschieden werden.
Mehr Nachhaltigkeit auch bei Managern
Schon nach geltendem Recht dürfen die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nicht unangemessen hoch bezahlt werden. Der Gesetzentwurf beschreibt nun genauer, wonach sich die Angemessenheit der Vergütung richten muss. Kriterien sind dabei unter anderem die Leistung des Einzelnen und die Üblichkeit, beispielsweise innerhalb der Branche oder innerhalb des Unternehmens. Um bei einer erfolgsabhängigen Bezahlung die richtigen Anreize zu setzen, muss es auf den nachhaltigen Erfolg eines Unternehmens ankommen und nicht auf einen hohen Börsenkurs an einem bestimmten Stichtag.
Der Gesetzentwurf sieht dazu u. a. vor:
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Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitgliedes dafür zu sorgen, dass langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung gesetzt werden.
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Die Haftungsbestimmungen für die Aufsichtsratsmitglieder werden verschärft. Die Aufsichtsratsmitglieder haften persönlich auf Schadensersatz, wenn sie eine unangemessene Vergütung beschließen.
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Die Herabsetzung von Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat soll erleichtert werden. Dem Vorstand werden wirksame Instrumente an die Hand gegeben, eine Vergütung nachträglich herabzusetzen, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft sich wesentlich verschlechtert haben.
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In Publikumsgesellschaften (Aktiengesellschaft, deren Aktien von einer Vielzahl von Aktionären gehalten wird) muss künftig stets der gesamte Aufsichtsrat die letzte Entscheidung über die Vorstandsverträge treffen und nicht, wie heute üblich, lediglich ein kleiner Ausschuss. Durch diese Transparenz kann die Öffentlichkeit besser kontrollieren, ob der Aufsichtsrat seinen Pflichten nachgekommen ist.
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Der Aufsichtsrat hat außerdem darauf zu achten, dass an Bilanzparametern ausgerichtete erfolgsabhängige Vergütungen nicht durch außerordentliche Gewinne aufgebläht werden können.
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Wenn der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss oder einen ähnlichen Ausschuss einrichtet, dürfen ehemalige Vorstandsmitglieder der gleichen Unternehmung drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand nicht Mitglied dieses Ausschusses werden.
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Geschäftsführung oder Beschäftigte eines Unternehmens erhalten zum Teil besondere Rechte zum Erwerb von Aktien an ihren Unternehmen, so genannte Aktienoptionen. Diese Aktienoptionen dürfen sie zukünftig erst nach frühestens vier Jahren ausüben. Das heißt: Sie können über die Aktien erst nach vier Jahren verfügen und sie verkaufen, um damit Gewinn zu machen. Bisher gilt hier eine Mindestfrist von zwei Jahren. Das steigert das Interesse an einer eher langfristigen Kursentwicklung und damit am dauerhaften Unternehmenswohl.