Entsorgung von Schrottpapieren durch „Bad Banks“ geregelt
Toxische Wertpapiere in Zweckgesellschaften
Stand: 03.07.2009
Durch die unmittelbaren Auswirkungen der Finanzkrise ist das Eigenkapital vieler Banken in den vergangenen Monaten stark angegriffen worden, in einzelnen Fällen waren umfangreiche Stützungsaktionen durch andere Banken bwz. den Staat erforderlich, um eine Insolvenz zu verhindern. Für einige Institute besteht nach wie vor akute Gefahr. Die Banken müssen wegen der erhöhten Risiken jetzt viele ihrer Aktivitäten mit erheblich mehr Eigenkapital absichern – Eigenkapital, das andererseits wiederum fehlt, um die Kreditvergabe an die Unternehmen auszuweiten und so die Konjunktur wieder in Gang zu bringen. Mit dem am 3. Juli 2009 in 2./3. Lesung beschlossenen Gesetzentwurf zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung werden den Banken zwei alternative Lösungswege zur Bilanzreinigung angeboten. Als dritte Alternative wird den Ländern zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, nach Landesrecht eigene Konsolidierungsbanken zu errichten. Die teilnehmenden Banken müssen ein tragfähiges Geschäftsmodell nachweisen und Auflagen wie beispielsweise Gehaltsrestriktionen akzeptieren. Das Risiko für den Bundeshaushalt wird weitgehend minimiert.
Bei den Lösungswegen, die den Banken angeboten werden, handelt es sich einerseits um das sog. SPV-Modell (SPV = special purpose vehicle = Zweckgesellschaft) und andererseits um das sog. Konsolidierungsbankenmodell (auch Anstalt in der Anstalt oder „Bundes-Aida“). Das SPV-Modell war Gegenstand des ursprünglichen Gesetzentwurfs. Die dritte Alternative wird auch als „Landes-Aiden“ bezeichnet. Grundsätzlich stehen sämtliche Modelle allen Banken zur freiwilligen Nutzung offen. Von der Konstruktion her richtet sich allerdings das SPV-Modell eher an die privaten Institute, während das Konsolidierungsbankenkonzept speziell auch auf den Bedarf von Landesbanken zugeschnitten ist.
SPV-Modell
In diesem Modell ist ausschließlich die Auslagerung abwertungsbedrohter strukturierter Wertpapiere in eine Zweckgesellschaft möglich, die von der auslagernden Bank gegründet wird. Die Auslagerung der Papiere erfolgt zum Buchwert am 30.6.2008 – allerdings mit einem sofort fälligen Bewertungsabschlag von 10 Prozent (sofern dadurch das Kernkapital der auslagernden Bank nicht unter die Grenze von 7 Prozent sinkt). Im Austausch für die „toxischen“ Wertpapiere erhält die auslagernde Bank von der Zweckgesellschaft nicht handelbare, zentralbankfähige Schuldverschreibungen, die von der Finanzmarktstabilisierungsanstalt „Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung“ (SoFFin) garantiert werden. Die Abwicklung der Risikopositionen wird zeitlich gestreckt: Die Papiere können - nach Erholung der Märkte – verkauft oder bis zur Endfälligkeit gehalten werden.
Für die Bilanzierung in der Zweckgesellschaft wird von unabhängigen Experten ein sog. Fundamentalwert als Ersatz für die zurzeit fehlenden Marktpreise der Papiere ermittelt. Die auslagernde Bank muss die Differenz zwischen dem Wert der Einbringung (Buchwert minus 10 Prozent) und dem Fundamentalwert in 20 gleichen Jahresraten an die Zweckgesellschaft erstatten und den erwarteten Wertverlust im Zeitverlauf verarbeiten. Beendet wird die Tätigkeit der Zweckgesellschaft durch Verkauf oder Fälligkeit sämtlicher verbliebener Papiere. Liegt der Wert bei Abwicklung dann doch einmal unter dem Fundamentalwert, muss die auslagernde Bank auch diese Differenz nachschießen. Wird der Fundamentalwert jedoch überstiegen, fällt der Überschuss an die auslagernde Bank zurück.
Das Risiko des Bundes besteht im SPV-Modell in den Garantien der SoFFin für die Schuldverschreibungen. Das wirtschaftliche Risiko der Zweckgesellschaft bleibt vollständig bei der auslagernden Bank, die über die Jahre für alle realisierten Wertverluste der Papiere aufkommen muss. Die Garantievergabe für dieses Modell erfolgt im Rahmen des bereits im Herbst geschaffenen Garantieschirms von insg. 400 Milliarden Euro. Jede teilnehmende Bank wird einem Stresstest unterzogen und muss den Gehaltsdeckel von 500.000 Euro akzeptieren.
Dadurch, dass Stresstest und Gehaltsdeckel jetzt zwingende Voraussetzung jeder Stützungsalternative mit Bundesbeteiligung sind, wird sicher gestellt, dass nur Banken geholfen wird, die wirklich Veränderungen im Sinne eines nachhaltig tragfähigen Geschäftsmodells sowie einer veränderten Gehaltsstruktur akzeptieren. Keine Leistung ohne Gegenleistung!
Konsolidierungsbankenmodell („Bundes-Aida“)
Alternativ oder ergänzend erhalten Banken mit dem Konsolidierungsmodell die Möglichkeit, auf Antrag eine sog. Abwicklungsanstalt bei der SoFFin („Bundes-Aida“) zu gründen, und in diese Anstalt Risikopositionen und nichtstrategische Geschäftsbereiche zum Buchwert zu übertragen und sich so zu entlasten. Die jeweilige Abwicklungsanstalt verwertet die Risikopositionen und wickelt die übertragenen Geschäftsbereiche ab. Das erfolgt unter Umständen über Jahre gestreckt. Es kann nur dann übertragen werden, wenn klar ist, dass das übertragende Unternehmen über ein tragfähiges Geschäftsmodell und eine angemessene Kapitalausstattung verfügt. Auch hier muss die abgebende Bank wie beim SPV-Modell Auflagen akzeptieren.
Wille des Gesetzgebers ist, dass Landesbanken das Konsolidierungsbankenmodell nur nützen dürfen, wenn sich die an der Bank beteiligten Bundesländer zu einer Neuordnung des Landesbankensektors bekannt haben und sich erste Konsolidierungsschritte abzeichnen. Es ist davon auszugehen, dass jede Inanspruchnahme des Modells von der Europäischen Kommission genehmigt werden muss – mit entsprechenden Restrukturierungsauflagen.
Für die Bewertung des Konsolidierungsbankenmodells ist wesentlich, wer für Verluste haftet, die sich evtl. bei der Verwertung bzw. Abwicklung der auf die „Bundes-Aida“ übertragenen Werte bzw. Geschäftsbereiche ergeben können. Dabei ist es gelungen, den Bund weitgehend aus der Haftung herauszuhalten: Für Verluste haften vielmehr die Eigentümer des abgebenden Instituts. Die Haftungsregeln für die Bundes-Aida stellen sicher, dass bei Landesbanken, die dieses Modell nutzen, die beteiligten Länder für alle entstehenden Verluste unbegrenzt entsprechend ihres Eigentümeranteils haften. Für die Sparkassen wurde die Haftung auf den Umfang ihrer Gewährträgerhaftung zum Stichtag 30.6.08 beschränkt. Darüber hinaus gehende Verluste sind aus Gewinnen der auslagernden Kernbank zu decken, wobei ggf. der Bund diesen Anteil vorfinanziert.
Konsolidierungsbank nach Landesrecht („Landes-Aida“)
Entsprechend einer Forderung der Länder wird zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, insbesondere für Landesbanken eine Konsolidierungsbank nicht unter dem Dach der SoFFin, sondern separat nach Landesrecht einzurichten. Das Gesetz enthält hierfür nur Rahmenbestimmungen. Die finanzielle Verantwortung für solche „Landes-Aiden“ tragen vollständig die einrichtenden Länder. Es gibt keinerlei zusätzliches finanzielles Risiko für den Bund.