Änderung des Transsexuellengesetzes
verheiratete Transsexuelle können bisherige Ehe fortführen
Stand: 29.05.2009
Der Bundestag hat am 19. Juni 2009 das Gesetz zur Änderung des Transsexuellengesetzes beschlossen.
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungswidrig, dass ein verheirateter Transsexueller, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, seine neue Geschlechtszugehörigkeit personenstandsrechtlich nur dann anerkennen lassen kann, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird.
Der Gesetzgeber hat die Pflicht, diese verfassungswidrige Regelung bis zum 1. August 2009 zu ändern. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Regierungskoalition zur Änderung des Transsexuellengesetzes am Donnerstag in erster Lesung beraten und federführend an den Innenausschuss überwiesen.
Zur Umsetzung dieses Urteils dient das vorliegende Gesetz zur Änderung des Transsexuellengesetzes. Das Erfordernis der Ehelosigkeit als Voraussetzung für die Feststellung der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht wird gestrichen. Dem verheirateten Transsexuellen wird also künftig die Möglichkeit eröffnet, die bisherige Ehe fortzuführen. Rechte und Pflichten der Ehepartner bleiben durch die Geschlechtsänderung eines Ehegatten unverändert. Dabei wird in Kauf genommen, dass für eine sehr geringe Zahl von Fällen Ehen mit zwei Partnern gleichen Geschlechts entstehen.
Für Lebenspartner besteht die Möglichkeit zur Fortführung einer bestehenden Lebenspartnerschaft nach dem Geschlechtswechsel eines Partners ohnehin, da eine bestehende Lebenspartnerschaft den Wechsel der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz nicht hindert. Die Entscheidung über weitere Änderungen im Transsexuellenrecht bleibt der nächsten Legislaturperiode vorbehalten.