Bekämpfung von Kinderpornografie
Verbreitung von Kinderpornografie nicht tatenlos zusehen
Stand: 19.06.2009
Mit dem am 18. Juni 2009 in 2./3. Lesung beschlossenen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Kinderpornographie wird ein wichtiger Beitrag geleistet, um die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte im Internet besser als heute zu bekämpfen. Dies ist deshalb geboten, weil solche rechtswidrigen Inhalte im Internet besonders schnell, anonym und ohne soziale Kontrolle verbreitet werden können. Deshalb ist es notwendig, dass der Verbreitung nicht tatenlos zuzusehen, sondern alle angemessenen Mittel zu nutzen.
Mit der neuen gesetzlichen Regelung wird nicht nur die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte im Internet bekämpft, sondern zugleich werden rechtsstaatliche Grundsätze geschützt und ein transparentes Verfahren ermöglicht.
In den parlamentarischen Beratungen ist es der SPD-Bundestagsfraktion gelungen, den ursprünglichen Gesetzentwurf ganz entscheidend zu verbessern. Dabei wurden die Kernforderungen der Fraktion konsequent umgesetzt und damit auch die wichtigsten Kritikpunkte aus der Anhörung des Wirtschaftsausschusses berücksichtigt. In den Verhandlungen mit der Union wurden insbesondere folgende entscheidenden Verbesserungen durchgesetzt.
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Verankerung des Subsidiaritätsprinzips - Löschen vor Sperren:
Die Aufnahme in die Sperrliste des BKA erfolgt nur, so weit zulässige Maßnahmen, die auf eine Löschung der Internet-Seiten mit kinderpornografischen Inhalten abzielen, keinen Erfolg haben.
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Kontrolle der BKA-Liste beim Datenschutzbeauftragten:
Es wird ein unabhängiges Gremium eingerichtet, das die BKA-Liste jederzeit kontrollieren und korrigieren kann. Es geht darum zu verhindern, dass Seiten ungerechtfertigt auf die Liste gelangen, also um Informationsfreiheit. Deshalb ist es richtig, dass die Bestellung des Gremiums durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfolgen wird. Zu dessen Aufgabe gehört gerade die unabhängige Kontrolle von Behörden des Bundes.
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Datenschutz:
Das Gesetz dient ausschließlich der Prävention. Verkehrs- und Nutzungsdaten, die aufgrund der Zugangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-Meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden. Zudem ist keine Speicherung personenbezogener Daten bei den Internetprovidern mehr vorgesehen.
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Spezialgesetzliche Regelung mit Befristung:
Zur eindeutigen Klarstellung, dass nur eine Sperrung von Internet-Seiten mit Kinderpornografie ermöglicht wird, nicht jedoch von anderen Inhalten, werden die wesentlichen Regelungen in einem neuen Zugangserschwerungsgesetz statt im Telemediengesetz verankert. Zudem tritt das Gesetz automatisch zum 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Transparentes Verfahren sichergestellt
Mit diesen Änderungen werden auch den Bedenken Rechnung getragen, mit dem Gesetz würde eine Infrastruktur aufgebaut, die zu anderen Zwecken als der Sperrung kinderpornografischer Inhalte genutzt werden könnte. Dies wird durch das Gesetz gerade ausgeschlossen. Ohne das Gesetz hingegen blieben die bereits abgeschlossenen Verträge zwischen BKA und Internetprovidern über Sperrmaßnahmen gültig, ohne dass es hinreichende Schutzvorschriften gäbe.
Weitere Maßnahmen notwendig
Es ist selbstverständlich, dass es weiterer Maßnahmen bedarf, um den Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen noch effektiver als heute zu gestalten. Deshalb hat die SPD-Bundestagsfraktion im März einen Zehn-Punkte-Plan zum besseren Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung mit konkreten Forderungen verabschiedet.