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Zur Lage der Finanzmärkte: Weitere Stabilisierung des Finanzmarktes 

Handeln für Stabilität und Sicherheit

Stand: 20.03.2009

Das im letzten Oktober beschlossene Gesetz zur Stabilisierung des Finanzmarkts hat bereits entscheidend zur Beruhigung des deutschen Finanzsektors beigetragen. In den letzten Monaten hat sich allerdings die Notwendigkeit gezeigt, das Gesetz an verschiedenen Stellen durch Änderungen zu ergänzen, damit die Stabilisierungsmaßnahmen schneller und sicher greifen können. Diese Ergänzungen wurden am 20. März 2009 in 2./3. Lesung beschlossen.
 

Um das öffentliche Gut „Finanzmarktstabilität“ zu sichern, wird mit diesem Gesetz die zeitlich befristete Möglichkeit geschaffen, Anteile an einem Unternehmen des Finanzsektors gegen eine angemessene Entschädigung zu verstaatlichen. Diese Verstaatlichung wird allerdings als letztes Mittel gesehen. Sie ist nur dann zulässig, wenn andere rechtlich und wirtschaftlich zumutbare Lösungen zur Sicherung der Finanzmarktstabilität ausgeschöpft wurden, diese aber nicht ausreichend sind. Die Option der Verstaatlichung steht nicht auf Dauer zur Verfügung und soll allein zur Bewältigung der Finanzkrise zulässig sein. Die Möglichkeit, ein Enteignungsverfahren einzuleiten, endet am 30. Juni 2009. Wird die Möglichkeit zur Verstaatlichung tatsächlich genutzt, so ist das Unternehmen nach seiner nachhaltigen Stabilisierung wieder zu privatisieren.
 

Erleichterungen zum Mehrheitserwerb

Um eine staatliche Kontrollübernahme eines in Schieflage geratenen Finanzdienstleisters mit milderen Mitteln zu ermöglichen, sieht das Ergänzungsgesetz als erste Stufe gesellschafts-rechtliche Erleichterungen zum Mehrheitserwerb vor. Durch eine Erweiterung und Flexibilisie-rung der gesellschaftsrechtlichen Instrumente sollen Rekapitalisierungsmaßnahmen durch den Fonds erleichtert werden. So wird zum Beispiel die Einberufungsfrist für die Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine nötige Kapitalerhöhung auf einen Tag verkürzt. Kapitalerhöhungen werden außerdem erleichtert, indem der Kapitalerhöhungsbeschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden kann. Ferner wird eine Schadensersatzpflicht für Aktionäre eingeführt, die den Fortbestand der Gesellschaft durch Rechtsmittel verzögern (Stichwort „Berufskläger“). Außerdem wird mehr Flexibilität bei der Vergabe von Garantien eingeräumt und die mögliche Laufzeit wird von derzeit bis zu 36 Monaten auf bis zu 60 Monate verlängert. Damit werden wirkungsvollere Möglichkeiten geschaffen, dass sich der Staat – wenn nötig – schnell an Finanzinstituten beteiligen kann. Gegenüber der 1. Lesung wurde in Bezug auf staatliche Garantien eine Konkretisierung vorgenommen: Staatliche Garantien bis zu 5 Jahre können nur in begründeten Ausnahmefällen und nur für ein Drittel der einem Unternehmen gewährten Garantien gewährt werden.
 

Verstaatlichung als letzte Möglichkeit

Erst in einer zweiten Stufe kommt – als letzte Möglichkeit – die Verstaatlichung in Betracht. Die Aufgabe ist dabei nicht, einzelne Bankhäuser zu retten, sondern für ein stabiles Finanzsystem zu sorgen und einen Domino-Effekt zu verhindern. Es geht darum, das, was an öffentlichen Mitteln bereitgestellt ist, im Interesse der Steuerzahler abzusichern. Im konkreten Fall der Hypo Real Estate beispielsweise hat der Bund zur Stabilisierung der Bank mittlerweile Bürgschaften in Höhe von 102 Milliarden Euro gegeben. Diese Garantien gilt es zu sichern. Die HRE ist vor allem auf dem Pfandbriefmarkt eine wichtige, systemrelevante Bank. Sie finanziert zahlreiche öffentliche Investitionen. Müsste die HRE tatsächlich aufgegeben werden, wäre das mit gravierenden Folgen für die gesamte Volkswirtschaft verbunden. Deshalb wird derzeit pragmatisch geprüft, wie das Institut stabil und die Belastung der Steuerzahler möglichst gering gehalten werden kann. Um beiden Zielen gerecht zu werden, muss der Bund die Kontrollmehrheit über die HRE bekommen. Der Enteignungsschritt soll dabei aber möglichst vermieden werden.

Ergänzend zur 1. Lesung wurde klargestellt, dass sich die Entschädigung der Aktionäre bei einer Enteignung allein nach dem Börsenkurs bestimmt. Eine Enteignung soll allerdings nur dann möglich sein, wenn zuvor eine Hauptversammlung stattgefunden hat und dort die für eine entsprechende Kapitalmaßnahme erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde. Die Regierung muss den Haushalts- und den Finanzausschuss des Bundestages über Enteignungsmaßnahmen informieren.