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Stärkung der Rechte von Bahnkunden 

Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Stand: 24.04.2009

Am 24. April 2009 hat der Bundestag Gesetzentwurf zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an eine Verordnung des Europäischen Parlaments über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr in 2./3. Lesung beschlossen. Durch das Gesetz werden europaweit Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer vor allem bei Verspätungen und Zugausfällen künftig deutlich mehr Rechte erhalten.
  

Bild Zug Das Gesetz sieht Ansprüche auf Entschädigungen vor, die u.a. nach der Dauer der Verspätung gestaffelt werden. Weiterhin soll z. B. geregelt werden, dass das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten muss, wenn deshalb für den Fahrgast eine Übernachtung erforderlich wird. Das Eisenbahnunternehmen haftet jedoch nicht, wenn die Verspätung durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird und das Eisenbahnunternehmen diese Umstände trotz der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden kann. Für den Personennahverkehr werden weitergehende Regelungen getroffen. Hier ist eine anteilige Fahrpreiserstattung in der Regel nur von geringer Attraktivität, weil die Fahrkarten vergleichsweise preiswert sind. Deshalb kann der Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens 20 Minuten z. B. auch einen Zug des Fernverkehrs nutzen.

Künftig wird es für Menschen mit Behinderungen leichter sein, mit der Bahn zu fahren. Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen auch für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind.

Die EU-Verordnung wird 24 Monate nach ihrer Veröffentlichung, also am 3. Dezember 2009, in Kraft treten und dann unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Um Fahrgästen im innerstaatlichen Eisenbahnverkehr in Deutschland bereits vorzeitig die Fahrgastrechte einzuräumen, sollen die Regelungen der Verordnung auf die Beförderung von Personen und Gepäck durch öffentliche Eisenbahnen im innerstaatlichen Eisenbahnverkehr angewendet werden, bevor sie für die Gemeinschaft in Kraft treten.