Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Rücknahme von Einbürgerungen
Stand: 17.10.2008
Am 16.10.2008 hat der Deutsche Bundestag in 1. Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes beraten. Mit dem Gesetz sollen gerichtliche Vorgaben bei der Rücknahme von Einbürgerungen in Betrugsfällen umgesetzt werden.
Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht hatten entschieden, dass die Rücknahme von rechtswidrig erworbenen Einbürgerungen im Falle von arglistiger Täuschung rechtens ist. Allerdings müssen Ausnahmen möglich sein. Diese betreffen die Rücknahme von Einbürgerungen unbeteiligter Dritter mit deutscher Staatsbürgerschaft. Der Gesetzentwurf zielt auf zwei von den Gerichten hervorgehobene Fallkonstellationen ab. Im ersten Fall geht es um Kinder von Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben. Wird in diesem Fall die Einbürgerung der Eltern durch arglistige Täuschung zurückgenommen, sollen Kinder über fünf Jahren ihre Staatsbürgerschaft behalten können. Man geht davon aus, dass Kinder unter fünf Jahren noch kein eigenes Bewusstsein von ihrer Staatsangehörigkeit haben. Im zweiten Fall haben Familienangehörige ihre Einbürgerung durch Verwaltungsakt erworben (mit eingebürgerten Kinder oder Ehegatten). Hier sieht der Gesetzentwurf eine Ermessensentscheidung vor.
Darüber hinaus ist geplant, die Zeit, in der eine Einbürgerung im Betrugsfall zurückgenommen werden kann, zeitlich zu befristen. In Zukunft soll diese auf fünf Jahre nach der Bekanntgabe der Einbürgerung begrenzt werden.