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Familiengerichtliche Verfahren 

Gesetz zur umfassenden Neuregelung beschlossen

Stand: 27.06.2008

Am 27. Juni hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit  in 2./3. Lesung beschlossen. Das Gesetz sieht eine umfassende Neuregelung des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) vor.

Dies betrifft insbesondere Nachlass-, Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen. Familienrechtliche Streitigkeiten wie z. B. Scheidungen sollen künftig vor einem so genannten Großen Familiengericht verhandelt werden. Beispielsweise sollen Verfahren zur Pflegschaft für Minderjährige, Adoptionen oder Gewaltschutzverfahren, für die bislang das Vormundschaftsgericht bzw. das Zivilgericht zuständig ist, Sache des Familiengerichtes werden. Bislang fallen auch vermögensrechtliche Streitigkeiten betreffend Unterhaltspflichten an die Zivilabteilungen der Amts- und Landgerichte. Das neue Gesetz soll deshalb das familiengerichtliche Verfahren und das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in einem Gesetz mit einer einheitlichen Verfahrensordnung zusammenfassen.

Das Verfahren soll außerdem durch die Beschleunigung des Umgangs- und Sorgeverfahrens und eine Stärkung der konfliktvermeidenden und konfliktlösenden Verfahrenselemente stärker am Kindeswohl orientiert werden. Durch die Präzisierung der Aufgaben des Verfahrensbeistandes werden die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Kindern im Gerichtsverfahren gestärkt.