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26.06.08 - 505 

Wettbewerbsfähigkeit der GmbH wird gestärkt


AG Rechtspolitik

Zur abschließenden Beratung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) erklären der rechtspolitische Sprecher des SPD-Bundestagsfraktion Joachim Stünker und der zuständige Berichterstatter Klaus Uwe Benneter:

Die für den deutschen Mittelstand bewährte und erfolgreiche Unternehmensform der GmbH muss künftig nicht mehr den Wettbewerb mit ausländischen Rechtsformen scheuen. Mit der GmbH-Reform werden bestehende Wettbewerbsnachteile ausgeglichen, ohne dass die Vorteile des deutschen GmbH-Rechts aufgegeben werden. Die Unternehmensgründung wird erleichtert und gleichzeitig wird die GmbH besser gegen Missbräuche, insbesondere im Insolvenzfall, geschützt. Beides trägt dem Umstand Rechnung, dass die GmbH als Betätigungsform für mittelständische Unternehmer von besonderer Bedeutung ist.

Die steigende Flexibilität der Unternehmen führt dazu, dass auch in gesellschaftrechtlicher Hinsicht der Wettbewerb um den attraktivsten Unternehmensstandort immer schärfer wird. Im Wettbewerb mit entsprechenden ausländischen Rechtsformen ist die GmbH dem Nachteil ausgesetzt, dass in vielen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt werden. Kernanliegen der Reform ist es daher, zur Steigerung der Attraktivität der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen den Gründungsaufwand deutlich zu reduzieren. Dabei spielt der Zeitaufwand, der für die Eintragung der GmbH in das Handelsregister benötigt wird, eine wesentliche Rolle.

Zur Beschleunigung von Unternehmensgründungen wird ein notarielles Musterprotokoll für unkomplizierte Standardfälle zur Verfügung gestellt. Bei dessen Verwendung kann die Gründung sehr kostengünstig, schnell und unbürokratisch erfolgen. Die Beibehaltung des Beurkundungserfordernisses hat gegenüber der im Regierungsentwurf vorgesehenen Mustersatzung den Vorteil, dass fehlerhafte Anmeldungen und damit Verzögerungen des Gründungsverfahrens vermieden werden.

Eine weitere Verkürzung der Eintragungszeit beim Handelsregister erfolgt bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist. Das Eintragungsverfahren wird vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Künftig bestimmt also nicht mehr das langsamste Verfahren das Tempo.

Darüber hinaus wird eine haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft ohne Mindeststammkapital zugelassen, die insbesondere für Kleinunternehmer als "Einstiegsvariante zur GmbH" in Betracht kommt. Die zunächst vorgesehene Absenkung des Mindeststammkapitals der GmbH hat damit ihre Bedeutung verloren. Um nicht das Ansehen der bereits gegründeten GmbHs zu unterlaufen, wird das Mindeststammkapital von 25.000 Euro beibehalten.

Nach der Gründung wird die Attraktivität der GmbH mit einem weiteren Bündel von Maßnahmen erhöht. Deutschen Gesellschaften wird ermöglicht, ihren Verwaltungssitz im Ausland zu wählen. Die betreffenden Unternehmen sind trotz des Verwaltungssitzes im Ausland deutsche GmbHs. Mit der Möglichkeit, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen, wird der Spielraum deutscher Gesellschaften für eine Entfaltung ihrer Geschäftstätigkeit außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets erhöht. Durch die Aufwertung der zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste wird der Gesellschafterbestand für Außenstehende zukünftig transparenter sein. Das hierdurch geschaffene Vertrauen wirkt sich positiv auf die Geschäftsaussichten der Gesellschaft aus. Die Gesellschafterliste dient zudem als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Der mit großem Aufwand verbundene lückenlose Nachweis aller in der Vergangenheit erfolgten Anteilsabtretungen wird hierdurch entbehrlich.

Missbräuchen der GmbH in der Krise durch sogenannte Firmenbestatter, die angeschlagene GmbHs einer ordnungsgemäßen Insolvenz zu entziehen suchen, werden insbesondere mit einer Erleichterung der Zustellung an die GmbH und bei Führungslosigkeit und Insolvenzreife der Gesellschaft mit einer Verpflichtung der Gesellschafter, den Insolvenzantrag zu stellen, bekämpft.

Weiter wird das Recht der Gesellschafterdarlehen neu geregelt. Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben. Gesellschafterdarlehen werden im Insolvenzfall stets mit Nachrang versehen. Der Gefahr, dass durch die Ausbuchung dieser Forderungen die Insolvenzantragspflicht zeitlich nach hinten verschoben wird und damit massenlose Insolvenzen zunehmen, wird mit einer klaren Vorgabe des Gesetzgebers begegnet. Nur Forderungen, die mit einem ausdrücklichen Rangrücktritt versehen sind, darf der Geschäftsführer in der Überschuldungsbilanz außer Betracht lassen.

Wenn das MoMiG wie geplant im Herbst dieses Jahres in Kraft tritt, wird es die umfassendste Reform seit Bestehen des über 100-jährigen GmbH-Gesetzes sein. Damit wird die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver und der Wirtschaftstandort Deutschland gestärkt.

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