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BKA-Gesetz 

Bundeskriminalamt soll erweiterte Zuständigkeiten erhalten

Stand: 14.11.2008

Bild Kamera Mit dem am 12. November 2008 in 2./3. Lesung beschlossenen Gesetzentwurf zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKAG) wird die Möglichkeit eröffnet, dem BKA operative Kompetenzen zur Abwehr des internationalen Terrorismus einzuräumen. Bislang war das BKA nur für die Strafverfolgung zuständig. Operative Maßnahmen zur Gefahrenabwehr waren nur auf Länderebene möglich. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Instrumente orientieren sich weitgehend an bestehenden Regelungsvorbildern aus dem Bundespolizeigesetz und den Polizeigesetzen der Länder.
  

Die Entscheidung, dem Bundeskrimalamt in bestimmten Fällen im Bereich des internationalen Terrorismus die Kompetenz für die Gefahrenabwehr einzuräumen, wurde im Rahmen der Föderalismusreform I getroffen. Sie wurde im Interesse der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes umgesetzt. Insgesamt sind wir auch beim BKA-Gesetz „unserer Linie“ der Sicherheitspolitik mit Augenmaß treu geblieben. Die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit bleibt gewahrt.
 

Zentrale Herausforderung

Die Bekämpfung des internationalen Terrorismus wird auch in Zukunft eine der zentralen Herausforderungen unseres freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates sein. Das gesamte zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus notwendige polizeiliche Instrumentarium haben wir in diesem Gesetz abgebildet. Dieses umfasst bekannte und bewährte polizeiliche Standardbefugnisse, wie die Vorladung und die erkennungsdienstlichen Maßnahmen. In den Polizeigesetzen der Länder sind diese Maßnahmen seit Jahrzehnten festgeschrieben.
 

Neues Instrument: Online-Durchsuchung

Bild Tastatur Die einzige neue Befugnis des BKA-Gesetzes ist die sogenannte „Online-Durchsuchung“. Und diese Befugnis ist kriminalistisch notwendig und verfassungsrechtlich in engen Grenzen erlaubt. Wenn ein terroristischer Anschlag über das Internet geplant oder koordiniert wird, reichen die herkömmlichen Instrumente nicht aus. Die Polizei muss terroristische Kommunikation überwachen, um den internationalen Terrorismus effektiv bekämpfen zu können. Es ist deshalb unsere Pflicht, Sicherheitsbehörden technisch in die Lage zu versetzen, adäquat auf die veränderte Bedrohungslage reagieren zu können, genauso wie wir es als unsere Pflicht ansehen, dies so grundrechtsschonend wie möglich zu tun.
 

Regelung genügt den hohen Anforderungen

Seit dem ersten Entwurf aus dem Innenministerium und dem beschlossen Gesetz ist viel passiert. Im Gegenteil: Wir sind keinem inhaltlichen Streit mit dem Koalitionspartner aus dem Wege gegangen. Und deshalb trägt das BKA-Gesetz die deutliche Handschrift der SPD. Wir haben die rechtstaatlich einwandfreie Qualität des Gesetzes maßgeblich beeinflusst. Am klarsten wird dies bei der Online-Durchsuchung. Unsere Regelung genügt den hohen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Durchführung der Online-Durchsuchung gestellt hat. Danach kann dieses Instrument nur unter sehr hohen Hürden durch den Richter angeordnet werden. Auch der Eilfall, der im Gesetz vorgesehen ist, kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Richter tatsächlich nicht erreichbar ist. Ein solcher Fall darf auch nur dann angenommen werden, wenn selbst ein effizienter Richter-Notdienst keine Abhilfe schaffen kann. Wir werden darauf drängen, dass Bereitschaftsdienste an allen BKAStandorten vorhanden sind. Dies ist im Übrigen auch verfassungsrechtlich geboten.
 

Befristung der neuen Maßnahmen

Die SPD hat erfolgreich für die Evaluierung und die Befristung insbesondere dieser neuen Maßnahme gekämpft. Bisher haben wir keine Erfahrungen mit der Durchführung von Online-Durchsuchungen bzw. deren praktische Auswirkungen. Nun muss ein unabhängiger Sachverständiger, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, diese Maßnahme begutachten. In Verbindung mit der Befristung der Maßnahme haben wir so die effektiven Voraussetzungen für Korrekturmöglichkeiten des Gesetzgebers geschaffen. Eine Befristung nach acht Jahren wäre angemessen gewesen, war jedoch nicht durchsetzbar. Eine Befristung von zwölf Jahren ist besser als keine.
 

Privat- und Intimsphäre wird geschützt

Die Privat- und Intimsphäre (vom Bundesverfassungsgericht als Kernbereich privater Lebensgestaltung bezeichnet) der von einer Online-Durchsuchung erfassten Personen wird wirksam geschützt. Hierüber wacht der unabhängige Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamts. Bei der Auswertung der Kernbereichsinhalte wird er von zwei Beamten des Bundeskriminalamts unterstützt. In Zweifelsfällen sind die Daten zu löschen oder zur Entscheidung, ob der Kernbereich betroffen ist, einem Richter vorzulegen. Dieser gesamte Prozess muss dokumentiert werden. So hat auch der Bundesdatenschutzbeauftragte die Möglichkeit, den Vorgang zu kontrollieren. Peter Schaar hat sich zu dieser Regelung im Innenausschuss bereits positiv geäußert.
 

Verantwortungsvoller Umgang

Die bisherige Arbeit des BKA im repressiven Bereich zeigt, dass es auch mit seinen neuen Präventivkompetenzen, insbesondere denen, die schwerere Grundrechtseingriffe nach sich ziehen, verantwortungsvoll umgehen wird. In den letzten zehn Jahren hat das BKA ganze zwei Rasterfahndungen durchgeführt. Von 2001 bis zum zweiten Quartal 2007 gab es nur sieben Wohnraumüberwachungen, also im Schnitt eine Wohnraumüberwachung pro Jahr! Von dem Instrument der Online-Durchsuchung, so BKA-Präsident Zierke, werde nur restriktiv Gebrauch gemacht werden. Die Maßnahme sei sehr komplex und aufwendig im Hinblick auf Personal-, Zeit-, und Kosteneinsatz. Es ist also zu erwarten, dass das BKA auch von seinen präventiven heimlichen Ermittlungsbefugnissen nur maßvoll Gebrauch machen wird.
 

Ergebnis aus dem Vermittlungsausschuss

Im Vermittlungsausschuss wurden am 17. Dezember folgende Änderungen beschlossen:

  • die Eilfallkompetenz des BKA-Präsidenten für die Anordnung der Online-Durchsuchung soll entfallen;
  • die Kernbereichskontrolle des bei der Online-Durchsuchung gewonnenen Materials wird unter die Sachleitung des anordnenden Gerichts gestellt;
  • Klarstellung, dass das BKA nur in den aufgelisteten Fällen für die Verhütung von Straftaten zuständig ist.
       

 Die Änderungen hat der Deutsche Bundestag am 19. Dezember verabschiedet.