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Ausbildungsbonus beschlossen 

Chance für förderungsbedürftige Jugendliche

Stand: 06.06.2008

Am 5. Juni hat der Bundestag den Regierungsentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen beschlossen.

Neue Chancen für förderungsbedürftige Jugendliche

Die Entwicklung des Ausbildungsmarktes in den letzten Jahren ist positiv. Laut Ausbildungsplatzbilanz 2007 sind im letzten Jahr erstmals seit 2001 wieder mehr als 600.000 Ausbildungsverträge abgeschlossen worden. Trotzdem ist der Anteil der Altbewerberinnen und -bewerber an gemeldeten Bewerbern auf über 50 Prozent gestiegen. Diese Jugendlichen sind bereits seit längerer Zeit auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz – in der Regel mehr als ein Jahr nach Verlassen der Schule. Mit dem Gesetzentwurf greift die Bundesregierung wesentliche Kernpunkte des Konzepts "Jugend – Ausbildung und Arbeit" auf. Durch sie sollen benachteiligte Jugendiche besser gefördert und bis 2010 100.000 zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen werden. Die Initiative ging von Bundesarbeitsminister Olaf Scholz aus und ist Bestandteil der Qualifizierungsinitiative der Bundesregierung.

Ausbildungsbonus für zusätzliche Ausbildungsplätze

Der Ausbildungsbonus ist der erste Kernpunkt. Er wird in Höhe von 4.000 bis 6.000 Euro an Betriebe ausbezahlt, die zusätzliche Ausbildungsplätze für förderungsbedürftige Altbewerberinnen und –bewerber anbieten. Die Höhe des Bonusses richtet sich jeweils nach der Ausbildungsvergütung. Finanziert wird er durch die Bundesagentur für Arbeit. Einen Rechtsanspruch auf Förderung erhalten Arbeitgeber, die lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Jugendliche oder Altbewerber mit maximal einem Hauptschulabschluss einstellen. Als Ermessensleistung können darüber hinaus zusätzliche Ausbildungsplätze für Altbewerber gefördert werden, die über einen mittleren Schulabschluss verfügen oder schon mehr als zwei Jahre vergeblich gesucht haben.

Außerdem wurden im Gesetzgebungsverfahren sogenannte Insolvenzabbrecher zusätzlich in die Ermessensleistung aufgenommen. Dadurch sollen auch Auszubildende gefördert werden, deren Ausbildungsvertrag auf Grund einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des Ausbildungsbetriebes vorzeitig beendet worden ist, wenn ihre Vermittlung in ein neues Ausbildungsverhältnis aus individuellen Gründen erschwert ist. Darüber hinaus wurden die Auszahlungsmodalitäten des Bonusses verändert: Wie vorgesehen, wird der Bonus in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Um eine hohe Anreizwirkung zu Beginn der Ausbildung zu erzielen, werden 50 Prozent der Fördersumme bereits nach Ablauf der Probezeit geleistet. Die übrigen 50 Prozent werden nach Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung ausgezahlt. Damit wird eine zusätzliche Motivation für die Betriebe geschaffen, die Ausbildung erfolgreich zu Ende zu führen. Außerdem konnten im parlamentarischen Verfahren Verbesserungen bei der Förderung von Absolventen einer geförderten betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQJ) erreicht werden. Die Bundesagentur für Arbeit bietet dort, wo es notwendig ist, ausbildungsbegleitende Hilfen für einen erfolgreichen Ausbildungsverlauf an. Der Ausbildungsbonus wird zum Ausbildungsjahr 2008/09 eingeführt und ist auf drei Jahre befristet.

Weitere Maßnahmen des Gesetzes

Der zweite Kernpunkt des Gesetzes ist die Berufseinstiegsbegleitung. Schülerinnen und Schüler sollen beim Übergang von Schule in Ausbildung und Beschäftigung unterstützt werden. Bundesweit sollen an 1.000 Schulen Berufseinstiegsbegleiterinnen und –begleiter zum Einsatz kommen. Individuell werden sie Schülerinnen und Schüler in dieser Übergangssituation beraten und unterstützen. Es handelt sich um eine ergänzende Maßnahme zu bereits bestehendem ehrenamtlichen Engagement. Auch diese Maßnahme ist auf drei Jahre befristet. Der dritte Kernpunkt ist die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung bei einer zweiten Berufsausbildung. Künftig können junge Menschen auch bei einer zweiten Berufsausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann.