Ratifizierung des Vertrags von Lissabon beschlossen
Vertrag verleiht den nationalen Parlamenten direkte Mitwirkungsrechte
Stand: 24.04.2008
Am 24. April 2008 hat der Deutsche Bundestag in 2./3. Lesung den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag von Lissabon beschlossen.
Mit dem Gesetzesentwurf wird der neue EU-Grundlagenvertrag ratifiziert, auf den sich die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union geeinigt haben und der am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet wurde. Zuvor war der Versuch der Verabschiedung einer europäischen Verfassung unter anderem an den negativen Voten der Referenden in Frankreich und in den Niederlanden gescheitert. Durch die Ratifizierung des Vertrages in den Mitgliedstaaten soll die EU noch vor den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 auf eine erneuerte gemeinsame Grundlage gestellt werden.
Rein formal ist der Vertrag von Lissabon, wie seine Vorgänger von Maastricht, Amsterdam und Nizza, ein Änderungsvertrag. Gleichwohl werden mit ihm die wesentlichen Elemente des gescheiterten Vertrages über eine Verfassung für Europa in das bestehende Vertragssystem überführt. Wesentliche Kernpunkte dabei sind:
Institutionelle Neuerungen
Die Änderungen im institutionellen Gefüge der EU umfassen unter anderem die Neubezeichnung des Europäischen Außenministers, der fortan den Titel „Hoher Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik“ tragen wird, und die Abstimmungsmodalitäten in den Räten der EU. Der Europäische Rat wird zu einem Organ der Union. Sein Präsident wird für zweieinhalb Jahre gewählt.
Demokratische Legitimität gestärkt
Wie bei den vorangegangenen Vertragsrevisionen werden die Befugnisse des Europäischen Parlaments weiter ausgebaut. Das Mitentscheidungsverfahren wird zum Regelverfahren bei der EU-Rechtsetzung, Parlament und Rat sind insoweit gleichberechtigte Gesetzgeber des „ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens“. Die Haushaltsbefugnisse werden erweitert, Mitwirkungsrechte gestärkt: Künftig wird das Europäische Parlament auf Vorschlag des Europäischen Rats den Präsidenten der Kommission wählen. Erstmalig werden europäische Bürgerbegehren möglich. Dadurch wird die direkte Demokratie in der EU gestärkt. Ein Anliegen für das sich die SPD schon seit vielen Jahren stark macht.
Größere Handlungsfähigkeit
Die Beschlussfassung im Rat wird nach dem Prinzip der doppelten Mehrheit (55 Prozent der Mitgliedstaaten, die mindestens 65 Prozent der EU-Bürger repräsentieren) erfolgen. Die Anwendung der qualifizierten Mehrheit nach den bislang geltenden Nizza-Regelungen, das heißt mindestens 14 von 27 Mitgliedstaaten, die zusammen über mindestens 255 von 345 Stimmen verfügen, wurde bis November 2014 verlängert und kann im Einzelfall und auf Verlangen eines Mitgliedstaates bis Ende März 2017 Anwendung finden. Ab 1. April 2017 gilt dann der so genannte Ioannina-Kompromiss: Es sind dann 55 Prozent der Anzahl der Mitgliedstaaten oder der Bevölkerung erforderlich, um die Annahme eines Rechtsaktes zu blockieren. Möglichkeiten der Blockade werden somit seltener.
Betonung der Sozialen Dimension
Als zentrale Ziele der EU betont der Vertrag von Lissabon die soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt. Mit einer besseren Zuordnung, was Ziele (wie etwa der soziale Fortschritt) und was Instrumente sind (z. B. der Wettbewerb), ist klargestellt, wonach die Union strebt und welche Mittel sie einsetzen kann, sofern sie diesen Zielen dienen. Wettbewerb kann also nie Selbstzweck sein.
Gemeinsame Außen-und Sicherheitspolitik
Die Gemeinsame Außen-, Sicherheitspolitik (GASP) bleibt auch mit dem Vertrag von Lissabon in Form der mitgliedstaatlichen Zusammenarbeit organisiert. Es bleibt bei der Einstimmigkeit im Rat, die Kommission spielt nur eine untergeordnete Rolle. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich dazu, noch stärker auf europäischer Ebene zu kooperieren und sich miteinander abzustimmen.
Mehr Transparenz
Die Zuständigkeiten der EU werden klarer als bisher von den nationalen Zuständigkeiten abgegrenzt. Es gibt drei Kategorien von Kompetenzen: die ausschließliche, die geteilte und die unterstützende Zuständigkeit. Die Europäische Gemeinschaft geht endgültig in der Europäischen Union auf, wodurch eine einheitliche Rechtspersönlichkeit entsteht. Zudem wird der Grundsatz der vorrangigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Bundesländer und Kommunen (Subsidiarität) in den Bereichen der nicht-ausschließlichen Zuständigkeit der EU gestärkt. Mit einer Subsidiaritätsrüge können die nationalen Parlamente die Regelungskompetenz der EU zu Beginn eines Gesetzgebungsprozesses kritisch überprüfen. Die Frist dazu wird gegenüber dem Verfassungsvertrag von sechs auf acht Wochen verlängert.
Weitere Neuheiten
Wie ursprünglich im Verfassungsvertrag angelegt, wird der Austritt aus der Union durch den Vertrag von Lissabon erstmals primärrechtlich geregelt. Für den Beitritt zur EU soll ein Verweis auf die vom Europäischen Rat vereinbarten Beitrittskriterien für Klarheit sorgen. Über Beitrittsanträge werden das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente unterrichtet.
Des Weiteren wird auch die Grundrechtecharta in das Primärrecht einbezogen und wird bei Inkrafttreten des Reformvertrages dieselbe Rechtsverbindlichkeit wie die Verträge haben. Neben der Grundrechtecharta soll künftig ebenfalls die Europäische Menschenrechtskonvention den Rechtsschutz der Bürger gegenüber den EU-Institutionen erhöhen.
Das bis 2005 verfolgte Verfassungskonzept eines einheitlichen Textes wurde in diesem Reformprozess aufgegeben, die „Verfassungssymbole“ wie Präambel, Hymne und Flagge gestrichen.
Bundesgesetzliche Anpassungen
Auch der von der Koalition und den Grünen eingebrachte „Entwurf eines Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union“ wurde im Parlament in 2./3. Lesung beschlossen.
Das für die Erhebung einer Subsidiaritätsklage durch den Bundestag vorgesehene Quorum soll dabei an das nunmehr für Normenkontrollanträge aus der Mitte des Bundestages gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG sowie an das bereits für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG maßgebende Quorum angepasst werden.
Parlament erhält direkte Mitwirkungsrechte
Dazu wurde auch der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) der Koalitionsfraktionen, FDP und Grünen in 2./3. Lesung beschlossen.
Der Vertrag von Lissabon verleiht den nationalen Parlamenten zum ersten Mal direkte Mitwirkungsrechte gegenüber Organen der Europäischen Union. Deren Ausgestaltung macht entsprechende Anpassungen des Grundgesetzes erforderlich. Das gilt für Absatz 1 in Artikel 23 und Artikel 45. Für die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen ergeben sich keine unmittelbaren Folgen.