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Reform der Erbschaftsteuer 

Kernfamilie wird begünstigt

Stand: 27.11.2008

Bild Euros Die Einigung zur Erbschaftsteuer ist ein hart erarbeiteter Kompromiss, der uns einiges abverlangt hat. Aber, die Erbschaftsteuer bleibt erhalten. Den Bundesländern bleiben 4 Milliarden Euro, die sie für gute Bildung, für Kinder und für eine gute Zukunft unseres Landes einsetzen können. Millionenerben werden auch in Zukunft Erbschaftsteuer zahlen müssen und Betriebe, die nachhaltig Arbeitsplätze erhalten, werden entlastet.
  

Ein ganz wichtiger Erfolg ist es, dass sich künftig die Bewertung aller Vermögensarten einheitlich am wirklichen Wert orientiert. Das war immer schon unsere Forderung, noch lange bevor das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber das vorgegeben hat. Wir haben immer kritisiert, dass sowohl das Betriebsvermögen als auch das Grundvermögen verglichen mit den anderen Einkunftsarten steuerlich viel zu niedrig bewertet wird. Damit ist es jetzt vorbei. Die Erbschaftsteuer wird künftig eine ehrliche und gerechte Bemessungsgrundlage bekommen.

Ein verfassungskonformes Bewertungsrecht ist nicht zuletzt zwingende Voraussetzung für eine spätere Wiedererhebung der Vermögensteuer. Künftig wird sich die Bewertung aller Vermögensarten an ihrem tatsächlichen Wert orientieren.
     

Kernfamilie wird begünstigt

Bereits jetzt fällt die Erbschaftsteuer nur in rund 7 Prozent aller Nachlässe an. Ungeachtet der künftigen Besteuerung von Immobilien auf Basis ihres Verkehrswerts wird es dabei auch nach der Steuerreform bleiben.

Der persönliche Freibetrag für Ehegatten wird um über 60 Prozent auf künftig 500.000 Euro angehoben, der Freibetrag für Kinder auf 400.000 Euro nahezu verdoppelt und der Freibetrag für Enkel mit künftig 200.000 Euro gegenüber dem geltenden Recht fast vervierfacht.

Zusätzlich bleibt Wohneigentum steuerfrei, das der überlebende Ehegatte zehn Jahre selbst nutzt, also weder vermietet, verpachtet oder verkauft. Bei Übertragung des elterlichen Wohneigentums an Kinder ist diese Steuerbefreiung auf insgesamt 200 qm beschränkt.

Hervorzuheben ist die – gegen den Widerstand der Union durchgesetzte – weitgehende Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten. Dies betrifft unter anderem den persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro, den besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro und auch die Steuerfreiheit selbstgenutzten Wohneigentums. Die unveränderte Zuordnung eingetragener Lebenspartner zur Steuerklasse III, an der die Union aus ideologischen Gründen festhält, ist daher nur bei höheren Vermögen relevant.

Bei Erwerbern der Steuerklassen II und III stehen höhere persönliche Freibeträge (20.000 Euro statt 10.300 Euro bzw. 5.200 Euro) erhöhten Steuersätzen gegenüber. Tendenziell wird dies zu einer künftig höheren Steuerbelastung führen.

Leider war gerade der CSU die Steuerfreiheit der Übertragung selbst hochwertigen Grundvermögens an Ehegatten und Kinder politisch wichtiger als eine maßvolle Besserstellung der Geschwister und deren Kinder gegenüber dem Gesetzentwurf. Mit der von der SPD angestrebten Absenkung der oberen Tarifstufen wäre eine Abmilderung der Steuersätze der Steuerklasse II auf Kosten der Empfänger von Millionenvermögen aller Steuerklassen finanzierbar gewesen.
   

Steuerprivileg für Unternehmen

Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht geändert werden kann.

Option 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 Prozent des übertragenen Betriebsvermögens verschont. Voraussetzung dafür ist, dass eine Lohnsumme von 650 Prozent im Gesamtzeitraum (durchschnittlich also fast 93 Prozent) erhalten bleiben. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das im Betrieb befindliche Verwaltungsvermögen (z. B. an Dritte überlassene Grundstücke, Kunstwerke, Edelsteine, Wertpapiere) nicht höher als 50 Prozent ist.

Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont. Voraussetzung ist, dass die Lohnsumme der zum Erbzeitpunkt entspricht. Außerdem darf sich zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht mehr als 10 Prozent Verwaltungsvermögen im Betriebsvermögen befinden. Es soll verhindert werden, dass Verwaltungsvermögen kurz vor der Übertragung entnommen und dann wieder dem Betrieb zugeführt wird. Diese 10-prozentige Grenze war uns sehr wichtig, weil dadurch hohe Steuerausfälle nicht zu befürchten sind.
 

Inkrafttreten der neuen Regelung

Der Bundesrat hat am 5.12.2008 der Erbschaftsteuerreform zugestimmt. Die neuen Regelungen können somit zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.