Verbesserter Schutz von Arbeitszeitkonten
Flexibilität und Sicherheit verbinden
Stand: 13.11.2008
Immer mehr Beschäftigte lassen sich ihr angespartes Gehalt in längeren Freistellungsphasen auszahlen. Um diese Langzeitkonten attraktiver zu machen und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, wurde der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen ("Flexi II") im Bundestag beschlossen.
Ein erster Anlauf für ein solches Gesetz wurde im Bündnis für Arbeit in der Zeit der Vorgängerregierung unternommen. Nun setzt die Bundesregierung eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag von 2005 um. Es ist erfreulich, dass nach jahrelangen Gesprächen mit den Sozialpartnern, ein für Arbeitnehmer und Arbeitgeber attraktiver Weg gefunden wurde, Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt miteinander zu verbinden.
Flexible Arbeitszeitregelungen sind Kennzeichen unserer modernen Arbeitswelt und für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber unverzichtbar. Neben den traditionellen Überstunden- und Gleitzeitkonten haben sich seit 1998 zunehmend auch Modelle etabliert, bei denen angesparte Arbeitszeit oder angespartes Gehalt für längerfristige Freistellungen von der Arbeit verwendet werden können. Beschäftigte können mit den Langzeitkonten die unterschiedlichsten Freistellungen organisieren. Qualifizierung und Weiterbildung, Kinderbetreuung und Pflege, der Übergang in die Altersrente, das Aufstocken von Teilzeitentgelt oder ein "Sabbatical" sind nur einige der zahlreichen Möglichkeiten. Dabei wird der Verwendungszweck von Wertguthaben im Gesetz künftig in besonderer Weise auf die Nutzung von gesetzlichen Freistellungsansprüchen wie etwa bei Pflegezeit oder Elternzeit fokussiert. Damit kann ein Beschäftigter beispielsweise die bei seinem Arbeitgeber beantragte Pflegezeit finanziell mit dem Wertguthaben überbrücken, da sein Lohn oder Gehalt in dieser Zeit meist entfällt.
Besonders hervorzuheben ist auch der deutlich verbesserte Insolvenzschutz von Wertguthaben. Eine weitere Änderung ist die Einführung einer begrenzten Mitnahmemöglichkeit von Langzeitkonten, wenn Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz wechseln. Darüber hinaus wird die gesetzliche Definition der Wertguthaben klarer als bisher gefasst.
Bisher haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Insolvenz des Arbeitgebers das Risiko getragen, die geleistete Mehrarbeit (bzw. deren Gegenwert auf dem Langzeitkonto) vollständig zu verlieren. Auch bei einem Arbeitsplatzwechsel gab es keine gesetzliche Möglichkeit, das erworbene Guthaben zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen.
Mit dem Gesetz Flexi II werden die Langzeitkonten nun praktikabler und sicherer gemacht:
- Der Begriff Wertguthaben wird neu definiert, damit soll eine bessere Trennung von Langzeitkonten und Arbeitszeitflexibilisierungskonten ermöglicht werden.
- Die Nutzung von Wertguthaben zur Finanzierung von gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Freistellungsansprüchen wird erstmals gesetzlich festgelegt (z.B. für Pflegezeiten und nicht nur bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
- Darüber hinaus wird die Portabilität (Übertragbarkeit) ermöglicht. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann das Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen werden, sodass eine Auflösung damit nicht mehr erforderlich ist. Die insolvenzrechtliche Absicherung von Wertguthaben wird verbessert.
- Vereinbarungen zu Wertguthaben sind in Zukunft bei fehlendem Insolvenzschutz kündbar.
- Betriebsprüfer der Rentenversicherung können feststellen, ob die Insolvenzschutzregelung getroffen und ob diese den gesetzlichen Vorgaben des Insolvenzschutzes entspricht.
- Für den Fall einer ungenügenden Insolvenzsicherung, ist im Gesetzentwurf ein Schadenersatz für den Arbeitnehmer vorgesehen.