09.11.07 - 878
Anerkennung für ostdeutsche Kriegsheimkehrer
AG Inneres
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung beschlossen. Seit 1970 unterstützt die Stiftung, die ausschließlich aus Bundesmitteln finanziert wird, ehemalige Kriegsgefangene sowie deren hinterbliebene Ehegatten wirtschaftlich und sozial. Sie gewährt auf Antrag finanzielle Hilfen zur Linderung akuter Notlagen sowie zur Minderung von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mehr als 300 Millionen Euro wurden im Rahmen der Heimkehrerstiftung an Betroffene ausgezahlt. Die Stiftung hat nunmehr ihre Aufgaben weitgehend erfüllt und wird aufgehoben. Ihre noch verbleibenden Aufgaben gehen auf das Bundesverwaltungsamt über.
Gegen den ursprünglichen Gesetzentwurf, der eine schnelle Beendigung der Zahlungen vorsah, gab es Bedenken sowohl von Betroffenen und ihren Interessenvertretern als auch von Parlamentariern und dem Bundesrat. Auf Initiative unter anderem der SPD-Bundestagsfraktion ist es gelungen, noch wesentliche Einwände auszuräumen und das Gesetz im Interesse der Betroffenen zu verändern. Nunmehr wird garantiert, dass die Rentenzusatzzahlungen weiterhin ohne Fristen geleistet werden (zur Zeit empfangen rund 11.500 Betroffene diese Leistungen). Einmalige Beihilfen für Härtefälle werden hingegen nur noch bis Ende 2009 gewährt.
Für die Häftlingshilfestiftung werden im Zeitraum von 2007 bis 2009 jährlich rund 1,4 Millionen Euro zusätzliche Mittel aus dem Bundeshaushalt bereitgestellt. Sie sollen vor allem ehemaligen Zivildeportierten jenseits von Oder und Neiße zugutekommen.
Außerdem wird es eine einmalige Entschädigung für die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet, also der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone und der Deutschen Demokratischen Republik, geben. Die betroffenen ehemaligen Kriegsgefangenen in den neuen Bundesländern erhielten bis 1989 keine Entschädigungsleistungen. In Abhängigkeit von der Dauer der Gefangenschaft werden sie nun eine einmalige Beihilfe zwischen 500 und 1500 Euro erhalten. Diese Änderung im Heimkehrerrecht kann als weiteres deutliches Zeichen der Anerkennung und der Wiedergutmachung verstanden werden.