05.07.07 - 566
Keine Generelle Ausnahme für Oldtimer bei Feinstaub-Fahrverboten
AG Tourismus
AG Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Eine bundesweite Ausnahmeregelung für Oldtimer ist nicht erforderlich und nicht sinnvoll. Ob und wie die Oldtimer von den Feinstaub-Fahrverboten ausgenommen werden, entscheiden die zuständigen Städte und Gemeinden unter Berücksichtigung der jeweiligen speziellen Situation und Immissionsbelastung. Sie kennen die Situation vor Ort und haben entsprechend der EU-Luftreinhalteverordnung Umweltzonen ausgewiesen.
Wir wollen nicht den Oldtimer-Fans den Spaß vermiesen, aber auch nicht den Freizeitspaß über den Gesundheitsschutz der Anwohner stellen. Individuelle und öffentliche Rechte müssen gegeneinander abgewogen werden. Mit Fahrverboten in den Umweltzonen werden die Bewohnerinnen und Bewohner vor Belastungen mit Feinstaub und in Zukunft auch vor Stickstoffdioxidemissionen geschützt.
Der Forderung von Verbänden der Busunternehmen, Schausteller und Campingmobile nach bundesweiten Ausnahmeregelungen kam der Ausschuss mit dem Beschluss entgegen. Die Verordnung über die Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge soll zwei Jahre nach Inkrafttreten überprüft werden. Dann wird man bewerten können, ob sich die getroffenen Regelungen bewährt haben.
Das öffentliche Interesse an Luftreinhaltung überwiegt dem individuellem Interesse. Für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der Oldtimer, aber auch für die Fahrten zu Ausflügen am Wochenende können die Kommunen die Fahrzeuge vom Fahrverbot befreien. Diese Möglichkeiten sind völlig ausreichend. Eine generelle bundesweite Ausnahmeregelung für Oldtimer ist überflüssig.