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Aufhebung der Heimkehrerstiftung 

Zweck 60 Jahre nach Kriegsende erfüllt

Stand: 08.11.2007

Der Bundestag hat am 8. November in 2./3. Lesung das Gesetz zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung und zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz) beschlossen.

Durch das Gesetz wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 die Heimkehrerstiftung aufgehoben. Diese war 1969 gegründet worden, um ehemalige Kriegsgefangene und internierte Zivilisten bei ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu unterstützen. Die Stiftung hat ihren Zweck, ehemalige Kriegsgefangene sowie deren hinterbliebene Ehegatten wirtschaftlich und sozial zu fördern, mehr als 60 Jahre nach Kriegsende erfüllt.

Ab 2007 übernimmt das Bundesverwaltungsamt die Leistungsgewährung. Anträge auf Leistungen zur Unterstützung zur Linderung einer Notlage (Einmalleistung) können bis zum Inkrafttre¬ten des Gesetzes gestellt werden. Diese Leistungen werden zum 31.12.2009 eingestellt. Rentenzusatzleistungen und Leistungen zur Minderung von Nachteilen in der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung können ohne Fristen weiter beantragt und geleistet werden.

Gleichzeitig wurde eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet beschlossen. Heimkehrer, die nach ihrer Kriegsgefangenschaft in das Beitrittsgebiet heimge-kehrt sind, erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam eine einmalige Entschädi-gung. Sie beträgt in Abhängigkeit von der Dauer der Gefangenschaft bis zu 1.500 Euro. Der Stiftung für politische Häftlinge werden jährlich 1,413 Millionen Euro mehr finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Damit sollen vor allem Zivildeportierte jenseits von Oder und Neiße Leistungen erhalten.