15.03.07 - 220
Straflosigkeit von Anti-Nazi-Symbolen schafft Rechtssicherheit
AG Inneres
Das heutige Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ist erfreulich. Es stellt eine Rechtslage her, die vom Gesetz gewollt ist und schafft Rechtssicherheit sowie Rechtsklarheit für diejenigen, die sich engagiert gegen Rechtsextremismus einsetzen und bürgerschaftliches Engagement zeigen.
Der Bundesgerichtshof hatte über die Revision eines Stuttgarter Versandhändlers gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart aus dem September 2006 zu entscheiden. Das Landgericht verurteilte den Versandhändler zu einer Geldstrafe von insgesamt 3.600 Euro, weil es durch den Vertrieb von Textilien, die unter anderem mit "durchgestrichenen Hakenkreuzen" versehen waren, den Straftatbestand des Paragrafen 86a Strafgesetzbuch, das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, als erfüllt ansah.
Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof jetzt auf.
Sinn und Zweck des politischen Strafrechts ist die Verbannung der verherrlichenden Symbolik des dritten Reiches und die Verhinderung des Widererstarkens rechtsextremer Vereinigungen. Nicht aber dürfen dadurch Menschen kriminalisiert werden, die sich für Demokratie und Toleranz einsetzen. Dies haben sowohl der Bundesgerichtshof als auch die Generalbundesanwaltschaft erkannt und Paragraf 86a Strafgesetzbuch entsprechend ausgelegt.
Diese höchstrichterliche Rechtsprechung schafft endlich bundeseinheitlichen Rechtsfrieden. Insofern ist auch die Diskussion über eine gesetzgeberische Änderung des Paragrafen 86a Strafgesetzbuch unnötig geworden.