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Schutz von Kulturgütern 

Internationales Übereinkommen

Stand: 01.02.2007

Bild Gemälde In vielen Regionen der Welt sind bedeutende Kulturgüter bedroht. Durch kriegerische Auseinandersetzungen, Plünderungen, aber auch gezielten Diebstahl gehen wertvolle, die kulturelle Identität der Völker prägende Kulturgüter verloren oder werden zerstört.
  

Um den internationalen Kulturgüterschutz zu verbessern und die Rückgabe von illegal exportierten Kulturgütern zu erleichtern wurde am 1. Februar 2007 in 2./3. Lesung der Regierungsentwurf zur Umsetzung des Kulturübereinkommens der UNESCO in nationales Recht verabschiedet. Damit zusammenhängend wurde auch das Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen beschlossen.
 

Anerkennung von Rückgabeansprüchen

Die Vertragsstaaten des Kulturgüterübereinkommens verpflichten sich zur gegenseitigen Anerkennung von Rückgabeansprüchen bei nationalen Kulturgütern. Nationale Kulturgüter von besonderer Bedeutung werden in entsprechende öffentliche Verzeichnisse aufgenommen. Die Einfuhr dieser Kulturgüter aus anderen Staaten soll genehmigungspflichtig werden, die Zuwiderhandlung soll strafbar sein. Um zurückzugebene Gegenstände leichter auffinden zu können, sollen darüber hinaus gesetzliche Aufzeichnungspflichten des Kunst- und Antikhandels einschließlich des Versteigerungsgewerbes rechtlich verankert werden. Die Frist der Nacherfassung archäologischer Funde beginnt in Staaten, in denen die Kenntniserlangung über die Existenz eines Gegenstandes durch Kriege, innere Unruhen, Naturkatastrophen und ähnliches unmöglich ist, erst mit dem Ende dieser Zustände. Zur Vermeidung von bürokratischem Aufwand bei nur geringwertigen, aber in hoher Auflage existierenden Gegenständen ist eine Bagatellgrenze in Höhe von 1.000 Euro, statt der vorgeschlagenen 5.000 Euro vorgesehen.
 

Schutz kultureller Ausdrucksformen

Bild Denkmal Goethe und Schiller Mit einem weiteren Gesetz wird das UNESCO-Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen ratifiziert. Das Übereinkommen bestätigt das souveräne Recht der Vertragsparteien, eine eigenständige Kulturpolitik zu formulieren und umzusetzen. Nun kann auch die Bundesrepublik Kulturgut zur Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvollen Archivguts beantragen, wenn es von gesamtstaatlicher Bedeutung ist.

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