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Elektronischer Pass und Ausweis 

Aufnahme von biometrischen Daten

Stand: 19.12.2008

In Zukunft sollen Pässe und Ausweise biometrische Daten, wie Lichtbild und Fingerabdrücke, enthalten. Dies geht auf eine europäische Verordnung zurück.
 
 
Einführung des elektronischen Personalausweises

Am 19.12.2008 hat der Bundestag in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften beraten. Der herkömmliche Personalausweis soll zu einem biometriegestützten Identitätsdokument und einem elektronischen Identitätsnachweis für E-Government und E-Business werden.

Der Personalausweis im Scheckkartenformat mit einem Chip wird damit künftig drei Funktionen haben:

  • Wie beim elektronischen Reisepass wird die Ausweisfunktion um die biometrischen Daten des Gesichts und nur auf Wunsch der Bürgerinnen und Bürger auch um zwei Fingerabdrücke erweitert. Die mit Fingerabdrücken versehenen Personalausweise entsprechen dann dem hohen Sicherheitsniveau der neuen Reisepässe.
  • Darüber hinaus ermöglicht der Ausweis als elektronischer Identitätsnachweis die verbindliche elektronische Übermittlung von Identitätsmerkmalen (nicht der biometrischen Merkmale!) in Online-Anwendungen und auch an Automaten. Damit besteht künftig ein zuverlässiger Nachweis der Identität in der elektronischen Kommunikation.
  • Optional kann man außerdem auf dem Ausweis eine qualifizierte elektronische Signatur aufbringen, so dass dieser dem verbindlichen, identitätsrelevanten Handeln im elektronischen Rechtsverkehr dienen kann.
     
     
Änderung des Passgesetzes

bild Reisepass Am 24.05.2007 wurde in 2./3. Lesung die Änderung des Passgesetzes beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen Vorschriften zur Umsetzung einer europäischen Verordnung zur Einführung biometrischer Daten in Reisepässen. Die Mitgliedstaaten sind aufgrund der Verordnung verpflichtet, in Pässen und Reisedokumenten zwei biometrische Merkmale auf einem Chip zu speichern. Außerdem wurden Regelungen im Hinblick auf die Erfassung, Übermittlung und Speicherung von Fingerabdrücken und zur Verwendung der biometrischen Daten Rahmen von Passkontrollen vorgeschrieben. Da die EG-Verordnung eine elektronische Speicherung der biometrischen Daten vorsieht, soll auch ein durchgängig elektronisches Verfahren für die Beantragung eines Passes eingeführt werden.

Vorgesehen ist auch der Onlineabruf von Passbildern aus dem Passregister für die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten. Voraussetzung dafür soll sein, dass die Passbehörde unerreichbar und der Ermittlungszweck für die zuständige Polizeivollzugsbehörde gefährdet wäre (sogenannter Eilfall).

Mit Erfolg zurückgewiesen wurde die Forderung unseres Koalitionspartners, Fingerabdrücke bei den Passbehörden nach Passausgabe dauerhaft in einer Datensammlung zu speichern. Es bleibt bei der ausschließlichen Speicherung der Fingerabdrücke im Pass. Zudem wird es keine Befugnis zum Abgleich der in den Pässen gespeicherten Fingerabdrücke mit Fahndungsdateien geben. Der Fingerabdruck darf ausschließlich zum Vergleich von Pass und Passbesitzer verwendet werden.
 

Ab 1. November 2007 Ausgabe von Pässen mit Fingerabdrücken

Seit November 2005 werden bereits Pässe ausgegeben, in denen das Lichtbild auf einem Chip gespeichert ist. Ab 1. November 2007 soll dann auch mit der Ausgabe von Pässen mit den zusätzlich gespeicherten Fingerabdrücken begonnen werden. Es ist vorgesehen, dass die Abdrücke der beiden Zeigefinger bei der Passbeantragung eingescannt werden und mit dem Lichtbild und den übrigen Passantragsdaten elektronisch an den Passhersteller übermittelt werden. Dieser speichert die Fingerabdrücke zusätzlich zu dem Passbild auf dem Chip des Reisepasses. Die Daten sind gegen unberechtigten Zugriff gesichert und werden nirgendwo anders als im Chip des Passes gespeichert. Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen durch die geplanten Änderungen keine Zusatzkosten; insbesondere ist keine Erhöhung der Passgebühr vorgesehen. Der Einsatz biometrischer Verfahren dient auch dazu, eine missbräuchliche Nutzung deutscher Pässe zu verhindern.

Alle bisher ausgegebenen Pässe bleiben im Rahmen ihrer Laufzeit gültig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Pässe bereits einen Chip mit Lichtbild aufweisen. Bereits mit einem Chip ausgestattete Pässe werden nicht zusätzlich mit Fingerabdrücken versehen.
 

Weitere Änderungen im Passgesetz

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass Kinderreisepässe als Dokumente ohne Biometrie statt wie bislang bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur noch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ausgestellt werden. Die entstehende Lücke soll dadurch geschlossen werden, dass schon vor Beginn der Ausweispflicht mit 16 Jahren der preiswertere Personalausweis beantragt werden kann. Der Kindereintrag in den Pass der Eltern soll in Zukunft entfallen. Diese Regelung dient nicht zuletzt dem Schutz der Kinder und sorgeberechtigten Elternteile bei familienrechtlichen Streitigkeiten.

Im Übrigen greift der Entwurf die Forderung auf, den Eintrag des Doktorgrades und des Ordens- und Künstlernamens in den Pass und den Personalausweis abzuschaffen. Problematisch ist vor allem der Umstand, dass die Prüfung der Eintragungsfähigkeit ausländischer Doktorgrade für die Pass- und Ausweisbehörden erheblich erschwert wurde. Im Hinblick auf den Pass bedeutet die Änderung eine Anpassung an die internationalen Gepflogenheiten. Zudem sollen Transsexuelle, die mindestens eine Vornamensänderung vollzogen haben, künftig die Möglichkeit haben, einen Pass ausstellen zu lassen, in dem das Geschlecht eingetragen wird, dem sie sich zugehörig fühlen.