29.09.06 - 710
Urteil des Landgerichtes Stuttgart im Hakenkreuz-Streit nicht nachvollziehbar
AG Inneres
Das Urteil entspricht nicht dem Geist des Paragrafen 86 des Strafgesetzbuches. Hakenkreuze im Verbotszeichen sind seit dem Kampf der Geschwister Scholl ein Zeichen des Widerstandes gegen Nazismus und Faschismus. Eine derartige Verwendung wird vom Paragrafen 86 Strafgesetzbuch erlaubt. Der Paragraf stellt die Verwendung von Symbolen verfassungsfeindlicher Ideologien unter Strafe, es sei denn sie werden für wissenschaftliche Zwecke oder eben in klarer Ablehnung der verfassungsfeindlichen Ideologien verwendet. Das ist im Falle des verurteilten Versandhändlers wohl klar der Fall.
Die Entscheidung der Stuttgarter Richter ist ein herber Schlag für alle, die sich gegen Rechts engagieren. Es ist nicht zu verstehen, wieso die Stuttgarter Justiz so vehement gegen diejenigen vorgeht, die sich gegen Neonazismus engagierten.
Erstaunlich ist, dass die Stuttgarter Strafverfolger nicht auch gegen die FIFA ermittelt haben, die in ihren Fan-Broschüren zur Fußball WM ebenfalls Hakenkreuze im Verbotsschild abgedruckt hatte. Man muss sich fragen, ob hier mit zweierlei Maß gemessen wird.
Der verurteilte Versandhändler sollte ein Revisionsverfahren in Erwägung ziehen. Schließlich gibt es ein anders lautendes höchstrichterliches Urteil aus den 1970er Jahren zum Thema. Sollte eine höchstrichterliche Entscheidung das Stuttgarter Urteil bestätigen, so ist eine Präzisierung des Strafgesetzbuches notwendig.