Einwanderungsland Deutschland: Einbürgerung
Stand: 09.05.2006
Am 5. Mai 2006 haben sich die Innenminister der Bundesländer auf überarbeitete Grundsätze zur Einbürgerung geeinigt. Der IMK-Beschluss betont vor allem die Verbindung von Integrationserfolg und Einbürgerung.
Maßgeblicher Aspekt sind deshalb die Einbürgerungskurse, die in Anlehnung an die mit dem Zuwanderungsgesetz eingeführten Orientierungskurse für Zuwanderer der Grundwertevermittlung dienen. Die Innenminister beauftragten das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das Konzept für Einbürgerungskurse, eine Fibel und die Teststandards zu erarbeiten. Es wird aber letztlich der Bundesgesetzgeber sein, der die notwendige Novellierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu beschließen hat.
Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht bisher, wenn folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Die Einbürgerungswilligen besitzt zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder ist freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer.
- Sie haben seit acht Jahren ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Flüchtlinge können auch bereits nach weniger als acht Jahren eingebürgert werden. Kinder und Ehegatten können mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht acht Jahre in Deutschland aufgehalten haben.
- Sie können den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
- Sie haben sich keiner Straftaten schuldig gemacht und wurden deswegen verurteilt (geringfügige Verurteilungen werden nicht beachtet).
- Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie müssen ihre alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.
- Ehepartner von Deutschen haben einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Für sie gilt in der Regel eine vorherige Aufenthaltsfrist von drei Jahren. Deutschkenntnisse - wenn auch in geringerem Maße - müssen sie ebenfalls nachweisen.
Wenn eine dieser gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, entsteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Der Anspruch ist zudem ausgeschlossen, wenn der Einbürgerungsbewerber keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist. Grundsätzlich wird für die Einbürgerung eine Gebühr von 255 Euro erhoben.