Angleichung Arbeitslosengeld II in Ost und West
Änderungen im SGB II
Stand: 17.02.2006
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Mit dem in 2./3. Lesung verabschiedeten "Gesetzentwurf zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" (Drs. 16/99, 16/689) wird die Höhe des Arbeitslosengelds II in den neuen Bundesländern an die Höhe des Arbeitslosengelds II in den alten Bundesländern angeglichen. Vom 1. Juli an steigt das Arbeitslosengeld II in Ostdeutschland auf 345 Euro. Außerdem wurde ein weiterer zentraler Baustein der Koalitionsvereinbarung umgesetzt und eine Präzisierung der Definition der Bedarfsgemeinschaften vorgenommen. Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren werden finanziell mit Ehe- und Lebenspartnern einer Gemeinschaft gleichgestellt.
Empfehlung des Ombudsrats
Mit der Angleichung des Arbeitslosengelds II in Ost und West wird eine Anregung des Ombudsrats zur Umsetzung von Hartz IV umgesetzt. Bisher werden im Osten 14 Euro weniger als im Westen ausgezahlt.
Neuregelungen für unter 25-jährige
Arbeitslose Jugendliche unter 25 Jahren erhalten in Zukunft 80 Prozent des Arbeitslosengelds II, wenn sie noch zuhause leben.
Nach geltendem Recht wird für minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft bilden, 80 Prozent der Regelleistung gezahlt. Sobald die Kinder volljährig sind, bilden sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft und erhalten 100 Prozent der Regelleistung - auch wenn sie weiter bei den Eltern wohnen. Mit der neuen Regelung werden die 18- bis 24-jährigen nicht besser und nicht schlechter gestellt als die Ehe- bzw. Lebenspartner. Ein Alleinstehender erhält 100 Prozent Arbeitslosengeld II, kommt ein Partner dazu, sind es 180 Prozent.
Klar ist: Leben mehrere Personen zusammen, dann fallen die Haushaltskosten für Versicherungen, Strom oder Haushaltsgeräte auch nicht mehrfach, sondern nur einmal an.
Gerechter Einsatz von Steuermitteln
Seit der Einführung von Hartz IV sind viele anspruchsberechtigte Jugendliche aus dem Elternhaus ausgezogen. Sie haben eine eigene Wohnung bezogen und damit Anspruch auf mehr Geld vom Staat - ohne eine eigene Einkommensquelle zu haben.
In Zukunft gibt es den Anspruch auf Zuschuss zur Einrichtung einer eigenen Wohnung für 18- bis 24-jährige Arbeitslose nur noch, wenn ein Antrag auf Umzug gestellt und genehmigt wird. Ausziehen können Jugendliche unter 25, wenn er oder sie aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der Wohnung der Eltern bleiben kann oder der Umzug in eine eigene Wohnung beruflich erforderlich ist.
Diejenigen, die bis zum 17. Februar 2006 eine eigene Wohnung bezogen haben, können in ihrer Wohnung bleiben und müssen nicht zu den Eltern zurück.
Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit hat oberste Priorität
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Das Geld, das durch die Neuregelung eingespart werden kann, fließt den betroffenen Jugendlichen direkt wieder zu. Unser Ziel ist, dass keine Jugendlichen unter 25 Jahren länger als 3 Monate ohne Arbeit, Ausbildung oder weiterführende Beschäftigung sind. Wir setzen das Geld ein, um Jugendlichen noch stärker als bisher zu helfen, eine Beschäftigung zu finden.
Weitere Änderungen
Um die notwendigen Einsparungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbringen zu können, beträgt der Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II künftig 40 statt 78 Euro monatlich. Die Rentenzeiten und damit der volle Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben erhalten. Leistungen bei Reha und im Falle der Erwerbsminderung stehen weiter in vollem Umfang zur Verfügung. Die Übernahme von Miet- und Energieschulden wird nun unmittelbar im SGB II und nicht mehr durch Verweis auf Leistungen aus der Sozialhilfe geregelt. Damit werden Doppelzuständigkeiten beseitigt.