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30.06.05 - 675 

Beschwerden der Neubauern-Erben beim Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfolglos


Stellvertretender Fraktionsvorsitzender

Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezüglich der Neubauern-Erben erklärt der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Hans-Joachim Hacker:

Die Beschwerden von Neubauern-Erben beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte blieben erfolglos. Die Große Kammer wies sie heute mit letztinstanzlichem Urteil zurück. Die Entscheidung schafft für alle Beteiligten Rechtssicherheit.

Die Beschwerdeführer sind Erben von Neubauern. Neubauern waren infolge der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung zugeteilt worden. Für die Zuteilung waren Grundeigentümer landwirtschaftlichen Grundbesitzes enteignet und die Grundstücke in einen staatlichen Bodenfonds überführt worden.

Mit der Zuteilung von Bodenreformland war die Verpflichtung verbunden, das Land landwirtschaftlich zu bewirtschaften. Anderenfalls musste das Grundstück entschädigungslos wieder an den Bodenfonds zurückgeführt werden.

Die Beschwerdeführer waren nicht in der Landwirtschaft tätig. Die an die Nichterfüllung der Bedingungen der Besitzerwechselverordnung geknüpfte Rückführung durch Verwaltungsakt ist in der DDR allerdings nicht konsequent vollzogen worden und auch in den Fällen der Beschwerdeführer unterblieben.

Mit dem sogenannten Modrow-Gesetz vom 6. März 1990 hob der Gesetzgeber der DDR nach der Wende die in den Bodenreform- und Besitzwechselverordnungen enthaltenen Verpflichtungen und Verfügungsbeschränkungen auf. Erfasst wurden jedoch nur die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, also die ursprünglich Begünstigten und die Fälle des vollzogenen Besitzwechsels.

Eine Regelung zur Abwicklung der bis zum Modrow-Gesetz nicht vollzogenen Besitzwechsel, also zugunsten nicht eingetragener Erben, wurde indessen nicht getroffen.

Um die Mängel des Modrow-Gesetzes zu korrigieren, ist der gesamtdeutsche Gesetzgeber tätig geworden und hat mit dem zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz eine sich am DDR-Recht orientierende Nachzeichnungregelung für diese "hängenden Fälle" erlassen. Nicht eingetragene Erben werden danach nur dann als Erben anerkannt, wenn sie die einschränkenden Bedingungen der DDR-Besitzwechselverordnungen erfüllen. Diese Nachzeichnungsregelung dient der Vermeidung der Ungleichbehandlung mit denjenigen, denen schon vor dem Modrow-Gesetz das Eigentum entzogen worden war.

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs hat entschieden, dass die Beschwerdeführer durch die Anwendung des zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes nicht in ihrem Eigentumsrecht verletzt sind.

Mit dem Urteil wird sichergestellt, dass eine Gleichbehandlung der Kläger mit jenen ehemaligen DDR-Bürgern erfolgt, die als Erben von Bodenreform-Berechtigten nach DDR-Recht hinsichtlich dieser landwirtschaftlichen Flächen nicht zuteilungsberechtigt waren. Nach der Besitzwechselverordnung der DDR sind in tausenden Erbfällen landwirtschaftliche Flächen in den stattlichen Bodenfonds gefallen. Die Tatsache, dass die Kläger während der DDR-Zeit ihren Erbanspruch nicht geltend gemacht haben, der vom zuständigen Rat des Kreises abgewiesen worden wäre, darf ihnen heute nicht zu einem Vorteil gegenüber anderen ehemaligen DDR-Bürgern gereichen.

Mit dem Urteil ist auch der Legendenbildung, der gesamtdeutsche Gesetzgeber habe ehemalige DDR-Bürger willkürlich enteignet, die Grundlage entzogen.

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